1.2. Die Vorinstanz hat hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Hausfriedensbruchs ausgeführt, dass das angeklagte Verhalten den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht erfülle. Das ist im Berufungs - verfahren unbestritten geblieben. Da der Urteilsspruch den vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen muss, hat für diesen Vorwurf – entgegen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil Ziff. A, E. 3.4.3) – jedoch formell ein Freispruch zu erfolgen (BGE 142 IV 378).