3.4. Der Beschuldigte reichte am 27. Februar 2023 eine freigestellte Stellungnahme ein. -5- 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 19. September 2023 zusammen mit dem Berufungsverfahren in Sachen D._____ (SST.2022.276) statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen vollumfänglichen Freispruch. Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).