3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 20. Oktober 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen und es sei ihm für die erlittene Untersuchungshaft eine Entschädigung von mindestens Fr. 32'000.00 auszurichten. Weiter seien sämtliche Zivilklagen abzuweisen und die beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von Euro 4'190.00 seien ihm auszuhändigen bzw. zurückzubezahlen. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 13. Januar 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 6. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung.