Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten - ausgenommen die amtliche Verteidigung - auferlegt, somit insgesamt Fr. 6'483.75. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 25'028.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 9. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber.