5.4. Gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO werden folgende Vermögenswerte eingezogen: - Bargeld LEI 12.00 LEI, HD Pos.5 - Bargeld EUR 4'190.00, HD Pos. 4 5.5. Die eingezogenen Vermögenswerte werden in absteigender Priorität zur Deckung der entsprechenden Positionen herangezogen: - Busse gemäss Ziffer 3.1. - Gerichtskosten gemäss Ziffer 5. - Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss Ziffer 6. Eine allfällige Restanz wird dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Verfahrens herausgegeben. -4- 6. 6.1. Die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers 2 [C._____] wird auf den Zivilweg verwiesen.