3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen vollzogen. 4. Auf den Widerruf des mit Urteils DG190001 des Bezirksgerichts Horgen vom 02.04.2019 für 24 Monate Freiheitsstrafe gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. -3- Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert. Der Beschuldigte wird verwarnt. 5. 5.1. Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet: