19 Abs. 1 lit. d BetmG (Anklageziffer 2.) - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a BetmG ab 09.06.2019 (Konsum; Anklageziffer 3.) - des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG (Anklageziffer 4.). 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 40, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2. Die Haft von 161 Tagen (27.11.2020, 07:10 Uhr - 06.05.2021, 14:47 Uhr) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt.