Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.267 (ST.2022.13; StA.2020.4761) Urteil vom 19. September 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Kaileswaran Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1971, von Basel, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Barbara Borer, […] Gegenstand Betrug, Diebstahl, Nötigung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 11. Februar 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, mehrfacher Nötigung, mehrfachen Hausfriedens - bruchs, mehrfacher Amtsanmassung, Diebstahls, mehrfacher Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. 2. Das Bezirksgericht Bremgarten stellte mit Urteil vom 9. Juni 2022 das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a BetmG für den Zeitraum vom 11. Februar 2019 bis 8. Juni 2019 infolge Verjährung ein und entschied im Weiteren wie folgt: 1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.) - des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.1., 1.2., 1.3., 1.4. und 1.5.) - der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Anklageziffern 1.1., 1.2., 1.3., 1.4. und 1.5.) - der mehrfachen Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB (Anklageziffern 1.1., 1.2., 1.3., 1.4. und 1.5.) - des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Anklageziffer 2.) - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a BetmG ab 09.06.2019 (Konsum; Anklageziffer 3.) - des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG (Anklageziffer 4.). 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 40, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2. Die Haft von 161 Tagen (27.11.2020, 07:10 Uhr - 06.05.2021, 14:47 Uhr) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen vollzogen. 4. Auf den Widerruf des mit Urteils DG190001 des Bezirksgerichts Horgen vom 02.04.2019 für 24 Monate Freiheitsstrafe gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. -3- Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert. Der Beschuldigte wird verwarnt. 5. 5.1. Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet: - Polizeipullover und Polizei-Wintermütze, HD Pos.12 - Polizeiausweis, Visitenkarte lt. auf A._____, laminierte Karte, "Polizei im Einsatz", HD Pos.11 - A4-Einverständniserklärung, HD Pos.10 - A4-Einkaufsliste Amazon HD Pos.9 - Zerrissenes Durchsuchungsprotokoll, HD Pos.8 - Durchsuchungsprotokoll B._____, […] 30.10.2020, HD Pos.7 - A4 Blatt mit Adresse C._____, HD Pos.6 - Trinkflaschen GSFOOD, Nadeln "AGANI Needle", HD Pos.3 - Handfesseln mit Schlüssel, HD Pos.2 5.2. Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und die Kantonspolizei Aargau, Polizeikommando, Gruppe Betäubungsmittel, mit der Vernichtung beauftragt: - ca. 1-2 Gramm Marihuana, ZF Nr. 1 - 3.5 Pillen Extasy grün, ZF Nr. 2 - 1 Pille Ecstasy braun, ZF Nr. 5 - 15 Stk. Testosteron depo 1 ml, 10 Stk. Testosteron Enanthate / Norma 1 ml, 2 Stk. Testosteron Enanthate 10ml (1 Stk. Angebraucht), 1 Stk. Testosteron Enanthate 'British Dragon' (angebraucht), HD Pos. 3 5.3. Gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Waffengesetz werden folgende Gegenstände zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens an das Kantonale Polizeikommando, Fachstelle SIWAS übergeben: - einhändig, mechanisch bedienbares Messer, ZF Pos. 3 - Messer schwarz mit symmetrischer Klinge inkl. Scheide, ZF Pos. 4 5.4. Gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO werden folgende Vermögenswerte eingezogen: - Bargeld LEI 12.00 LEI, HD Pos.5 - Bargeld EUR 4'190.00, HD Pos. 4 5.5. Die eingezogenen Vermögenswerte werden in absteigender Priorität zur Deckung der entsprechenden Positionen herangezogen: - Busse gemäss Ziffer 3.1. - Gerichtskosten gemäss Ziffer 5. - Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss Ziffer 6. Eine allfällige Restanz wird dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Verfahrens herausgegeben. -4- 6. 6.1. Die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers 2 [C._____] wird auf den Zivilweg verwiesen. 6.2. Den Straf- und Zivilklägern werden für die Strafklage keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 1'350.00 Gerichtsgebühr (50%) Fr. 2'000.00 Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 25'028.60 Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 3'067.75 andere Auslagen Fr. 66.00 Total Fr. 31'512.35 Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten - ausgenommen die amtliche Verteidigung - auferlegt, somit insgesamt Fr. 6'483.75. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 25'028.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 9. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 20. Oktober 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen und es sei ihm für die erlittene Untersuchungshaft eine Entschädigung von mindestens Fr. 32'000.00 auszurichten. Weiter seien sämtliche Zivilklagen abzuweisen und die beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von Euro 4'190.00 seien ihm auszuhändigen bzw. zurückzubezahlen. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 13. Januar 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 6. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.4. Der Beschuldigte reichte am 27. Februar 2023 eine freigestellte Stellungnahme ein. -5- 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 19. September 2023 zusammen mit dem Berufungsverfahren in Sachen D._____ (SST.2022.276) statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen vollumfänglichen Freispruch. Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Vorinstanz hat hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Hausfriedensbruchs ausgeführt, dass das angeklagte Verhalten den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht erfülle. Das ist im Berufungs - verfahren unbestritten geblieben. Da der Urteilsspruch den vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen muss, hat für diesen Vorwurf – entgegen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil Ziff. A, E. 3.4.3) – jedoch formell ein Freispruch zu erfolgen (BGE 142 IV 378). 2. 2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, zwischen dem 20. Oktober 2020 und dem 24. November 2020, zusammen mit D._____ (Anklageziffer 1.1 bis 1.5) und in einem Fall mit einem weiteren unbekannten Mittäter (Anklageziffer 1.2), in Polizeikleidung bei der Familie E._____ (Anklageziffer 1.1), F._____ (Anklageziffer 1.2), G._____ (Anklageziffer 1.3), C._____ (Anklageziffer 1.4) und H._____ (Anklageziffer 1.5) vorgesprochen zu haben und sich – unter Vorhalt von einem angeblichen «Polizeiausweis» und «Hausdurchsuchungsbefehl» – als Polizist ausgegeben zu haben. Ziel des Beschuldigten und seiner Mittäter sei es gewesen, durch ihren Auftritt bei den Opfern den Eindruck zu erwirken, dass sie es jeweils mit offiziellen Polizeibeamten zu tun hätten, deren Anweisungen sie Folge leisten müssten, wobei der Beschuldigte als ehemaliger Polizeibeamter genau gewusst habe, wie eine offizielle Hausdurchsuchung ablaufe und wie er auftreten müsse, um authentisch zu wirken. Der Beschuldigte und seine Mittäter hätten in der Absicht gehandelt, einerseits ungestört die Wohnung der Opfer auf Vermögenswerte zu durchsuchen, andererseits die Opfer zur Herausgabe von Vermögenswerten zu bewegen, um sich selbst und Dritte daran unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte habe die Opfer gemeinsam mit seinen Mittätern arglistig getäuscht, indem er diesen mittels Vorweisens und Tragens von Polizeiutensilien sowie das bestimmte Auftreten vorgespiegelt habe, Polizist zu sein. Auf diese Weise irregeführt, habe der -6- Beschuldigte die Opfer dazu gebracht, ihm und seinen Mittätern die gewünschten Vermögenswerte zu übergeben und zu überlassen. Die Opfer hätten den Zutritt zu den jeweiligen Liegenschaften sowie deren Durchsuchung einzig geduldet, da sie gemeint hätten aufgrund des angeblich bestehenden «Hausdurchsuchungsbefehls» dazu verpflichtet gewesen zu sein. Aufgrund der bei Nichtbefolgung der angeblichen polizeilichen Anweisungen drohenden Konsequenzen, hätten sich die Opfer den Anordnungen des Beschuldigten und dessen Mittätern nicht widersetzt. Hätten die Geschädigten um dessen wirkliche Identität und Absichten gewusst, hätten sie dem Beschuldigten weder die Berechtigung erteilt, die jeweiligen Liegenschaften zu betreten und zu durchsuchen, noch diesem Vermögensgegenstände ausgehändigt bzw. deren Mitnahme zugelassen. Der Beschuldigte habe auf diese Weise gemeinsam mit seinen Mittätern Wertgegenstände und Bargeld im Wert von insgesamt Fr. 9'878.70 ertrogen. 2.2. Die Vorinstanz hat die angeklagten Sachverhalte gemäss Anklageziffer 1.1 bis 1.5 als erstellt erachtet und den Beschuldigten hinsichtlich aller fünf Vorfälle wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Amtsanmassung und Diebstahls schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungsbegründung S. 2) und rügt sinngemäss eine fehlerhafte Beweiswürdigung. Er sei lediglich als Fahrer bei den jeweiligen Taten vor Ort gewesen und habe weder eine der fünf durchsuchten Liegenschaften betreten noch sei er sonst wie an der Tatausführung beteiligt gewesen. Er sei per Zufall in Kontakt mit der Gruppierung rund um die Täterschaft in Kontakt gekommen und habe folglich begonnen, Informationen gegen diese zu sammeln, um diese der Kantonspolizei Zürich abzuliefern, für welche er als Informant gearbeitet habe (Berufungsbegründung S. 3; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 27 ff.). 2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus - setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante -7- Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.4. In sachverhaltlicher Hinsicht ist gestützt auf die Aussagen der Opfer (UA act. 1502 ff., 1522 ff., 1536 ff., 1552 ff.; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 3 ff.) erstellt und unbestritten geblieben, dass es tatsächlich zu den angeklagten Vorfällen gekommen ist, wobei jeweils zwei bzw. hinsichtlich des Vorfalls in Einsiedeln gemäss Anklageziffer 1.2 drei männliche Personen beteiligt waren. Umstritten ist, ob der Beschuldigte an den Taten beteiligt war. Er bestreitet seine Täterschaft, nicht jedoch, dass es überhaupt zu den verschiedenen Vorfällen gekommen ist (GA act. 147; UA act. 995 ff.; Berufungsbegrün- dung S. 3). 2.5. 2.5.1. I.E._____ – bei welcher zwei Täter vor Ort waren – gab zu Protokoll, die eine Person habe ein Baseballcap, einen längeren Mantel und schwarze Hosen getragen. Die Person habe etwas jünger ausgesehen, ca. 25 Jahre, sei von schlanker Statur und etwa 185 cm gross gewesen. Die andere Person sei etwas dicker gewesen und habe blaue Jeans getragen. Diese Person sei etwa 180 cm gross gewesen. Zudem habe diese Person eine Mappe mit einem Durchsuchungsbefehl bei sich gehabt, welcher auf ihren Bruder gelautet habe und ihr vorgelegt worden sei. Weiter sei ihr ein Polizeiausweis vorgelegt worden. Beide Personen hätten Mundschutzmasken getragen (UA act. 1505 ff.). Ferner hätten sie eine blaue Sporttasche mit der Aufschrift «Cops» dabeigehabt. F._____ – bei welcher drei Täter vor Ort waren – gab zu Protokoll, die eine Person habe eine dunkle Mundschutzmaske, eine Brille und eine Jacke mit der Aufschrift «Polizei» getragen, sei zwischen 45 bis 55 Jahre alt, ca. 175 cm gross und von mittlerer Statur gewesen. Zusätzlich habe er eine mittelgrosse, dunkle Sporttasche bei sich gehabt. Die beiden anderen Personen hätten weisse Mundschutzmasken sowie weisse Einweghandschuhe getragen und seien zivil gekleidet gewesen. Einer davon habe eine schwarze oder dunkelgrüne North Face Jacke und eine dunkelblaue Jeanshose getragen. Der andere habe eine lange grüne Jacke getragen. Beide seien zwischen 20 und 30 Jahre alt, etwa 180 cm gross und von schlanker Statur gewesen. Die beiden hätten wenig gesprochen. Einer hätte zudem ein grosses schwarzes Tattoo an der rechten Halsseite gehabt. Zudem habe er – im Bereich des Gurtes – eine Waffe auf sich getragen. Die drei hätten auf Schweizerdeutsch gesprochen (UA act. 827; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). G._____ – bei welchem nur zwei Täter vor Ort waren – hat zu Protokoll gegeben, die eine Person sei etwa 185 cm -8- gross gewesen, habe eine Brille, schwarze Kleidung, einen Mundschutz, ein schwarzes Baseballcap mit der Aufschrift «Polizei» und Kampf- bzw. Militärstiefel getragen. Zudem habe diese Person eine Mappe bei sich gehabt und ihm ein Protokoll vorgelegt. Die andere Person sei kleiner, etwa 175 cm gross und von schlanker Statur gewesen. Sie habe eine Wollmütze, Latexhandschuhe, einen Mundschutz, einen schwarzen Pullover und eine schwarze Hose getragen. Die kleinere Person habe wenig gesprochen. Beide Täter hätten auf Schweizerdeutsch gesprochen. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er zudem zu Protokoll gegeben, dass sich die grössere Person in diesem Bereich ausgekannt haben müsse und besonders professionell aufgetreten sei (UA act. 1522 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8, 12). C._____ – bei welchem ebenfalls nur zwei Täter vor Ort waren – hat zu Protokoll gegeben, eine Person habe eine Polizeijacke, Einsatzschuhe und Einsatzhosen, Mundschutz, Wollmütze mit der Aufschrift «Polizei» getragen. Des Weiteren habe sie eine Brille getragen und sei etwa 180 cm gross gewesen. Ferner habe diese Person diverse Blätter und einen Block dabeigehabt. Schliesslich habe er bei dieser Person das Logo der Kantonspolizei Zürich erkennen können, er wisse jedoch nicht mehr wo. Die andere Person sei zivil gekleidet gewesen und sei etwa 170 bis 175 cm gross gewesen. Sie hätten zudem eine Sporttasche mit der Aufschrift «Cops» bei sich gehabt. Die beiden hätten auf Schweizerdeutsch gesprochen, wobei hauptsächlich die Person in «Uniform» das Wort ergriffen habe. Beide Personen hätten ihm einen Polizeiausweis vorgelegt (UA act. 1541 ff.). Schliesslich hat auch H._____ – bei welchem ebenfalls nur zwei Täter vor Ort waren – in etwa die selbe Beschreibung der Täter zu Protokoll gegeben. Die Täter seien etwa 180 cm oder 170 cm bis 175 cm gross gewesen. Sie hätten eine Mundschutzmaske getragen. Eine Person habe eine Jacke mit der Aufschrift «Polizei» getragen, zudem habe sie eine Mappe in der Hand gehabt. Ihm seien ein Durchsuchungsbefehl und Polizeiausweise vorgelegt worden. Die andere Person sei zivil gekleidet gewesen. Sie hätten auf Schweizerdeutsch gesprochen, wobei wiederum die Person in «Uniform» das Wort geführt habe (UA act. 1564 ff.). Der Mitbeschuldigte D._____ hat die Vorwürfe gemäss Anklageziffer 1.1 bei I.E._____ in Villmergen (21. Oktober 2020), Anklageziffer 1.3 bei G._____ in Tägerig (3. November 2020), Anklageziffer 1.4 bei C._____ in Rheinfelden (23. November 2020) und Anklageziffer 1.5 bei H._____ in Niederbuchsiten (24. November 2020) eingestanden und auch zu Protokoll gegeben, dass er jeweils nicht die Person in «Uniform» gewesen sei, sondern die Person in ziviler Bekleidung (UA act. 1237; 1286; 1344). Es gibt keinen Grund, an seiner Tatbeteiligung zu zweifeln (siehe Urteil SST.2022.276). Auszuschliessen ist weiter, dass der Beschuldigte die Person mit dem Tattoo im Halsbereich gewesen ist, denn ein solches konnte anlässlich der Berufungsverhandlung weder bei ihm noch beim Mitbeschuldigten D._____ festgestellt werden. Dies lässt keinen anderen -9- Schluss zu, als dass es sich bei der Person in «Polizeiuniform» um den Beschuldigten gehandelt haben muss. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Täterbeschreibungen allesamt in den Grundzügen übereinstimmen und auffällig oft zum Beschuldigten passen. Der Beschuldigte ist zwölf Jahre älter als der Mitbeschuldigte D._____. Im Tatzeitraum war der Beschuldigte 49 Jahre alt, was mit der Alterseinschätzung des Opfers F._____ in etwa übereinstimmt. Weiter hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben, 179 cm gross zu sein, was ebenfalls mit der Grösseneinschätzung der Opfer übereinstimmt. Zudem ist er ein Brillenträger. Ferner war der Beschuldigte rund 20 Jahre bei der Gemeindepolizei Z._____ als Polizeichef tätig (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 23). Er ist mit der Polizeitätigkeit und insbesondere auch mit Hausdurchsuchungen bestens vertraut bzw. kannte er sich in diesem Bereich aus, was mit der Täterbeschreibung, dass er jeweils das Wort ergriffen habe und die Mappe mit dem Durchsuchungsbefehl bzw. Durchsuchungsprotokoll in der Hand gehabt habe, übereinstimmt. Anlässlich der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung wurden denn auch Durchsuchungsprotokolle mit dem Logo der Polizeibehörden des Kantons Zürich und Notizen mit den Angaben der Opfer (UA act. 403 ff.), sowie diverse weitere Gegenstände sichergestellt, die mit der Polizei und deren Tätigkeit in Verbindung gebracht werden konnten. Insbesondere konnte ein Durchsuchungsprotokoll mit dem Logo der Polizeibehörden des Kantons Zürich lautend auf den Namen «J.E._____» sichergestellt werden (UA act. 405), was mit der Aussage von I.E._____, wonach ihr ein Durchsuchungsprotokoll lautend auf den Namen ihres Bruders vorgelegt worden sei, übereinstimmt. Ferner wurden Handfesseln (inkl. Schlüsselbund), Polizeiausweis, Visitenkarte, eine laminierte Karte mit der Aufschrift «Dienstfahrzeug im Einsatz», ein Pullover und eine Wintermütze mit der Aufschrift «Polizei» sichergestellt. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte von diesen Utensilien, Hilfsmitteln und Kleidungsstücken Gebrauch gemacht hat, zumal einige davon zu den von den Opfern gemachten Beschreibungen passen bzw. von diesen erkannt worden sind, u.a. der Pullover und die Wintermütze mit der Aufschrift «Polizei» aber auch die Polizeiausweise. Schliesslich hat F._____ anlässlich der Berufungsverhandlung den im Gerichtssaal anwesenden Beschuldigten zu 90 % als jenen Täter erkannt, der einen Polizeianzug getragen habe. Er habe damals eine andere Brille gehabt und – gemeint im Kontext mit der Aussage zu den Covid-Masken wohl: teilweise – keine Maske angehabt (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 4). Dass es in ihren Aussagen zu gewissen Abweichungen gekommen ist, z.B., dass nicht nur einer (jener mit dem Tattoo im Halsbereich, UA act. 827), sondern alle eine Waffe getragen hätten, lässt sich ohne Weiteres mit dem Zeitablauf erklären bzw. sind solche sogar zu erwarten. Es kann dem Beschuldigten denn auch nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, dass ihn F._____ nicht nur zu 90 %, sondern zu 100 % - 10 - hätte erkennen müssen, da sie sich auf privater Ebene kennen würden und sie sich bereits im Ausgang gesehen hätten (Protokoll der Berufungs - verhandlung S. 26). Anlässlich der Einvernahme vom 13. April 2021 hat der Beschuldigte selbst zu Protokoll gegeben, dass er diese Dame (F._____) nicht kenne (UA act. 1068). Im Einklang damit stehen die Aussagen von F._____ anlässlich der Berufungsverhandlung. Sie kenne ihn weder persönlich noch kenne sie seinen Namen. Sie hat weiter zu Protokoll gegeben, dass sie den Mitbeschuldigten D._____ kenne und sie ihn bereits auf der Strasse in Einsiedeln oder in einer Bar gesehen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, 5 ff.). In der vorsichtigen Äusserung von F._____, dass sie sich zu 90 % sicher sei, dass der Beschuldigte der Täter ist, kann deshalb nicht eine mit grosser Unsicherheit behaftete Einschätzung erkannt werden, zumal auch die Signalelemente passen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 37) vermag ihn sodann nicht zu entlasten, dass G._____ ihn am 3. November 2020 nicht erkannt hat und anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben hat, dass die Person an seiner Wohnungstüre etwa 185 cm bis 190 cm gross und somit grösser als der Beschuldigte gewesen sei. Nebst dem nicht unerheblichen Zeitablauf von beinahe drei Jahren ist zu berücksichtigen, dass die als grösserer Täter beschriebene Person, die besonders professionell aufgetreten sei, Kampfstiefel bzw. Militärstiefel – mit entsprechend dicker Sohle – getragen haben soll (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Es ist deshalb durchaus erklärbar, dass G._____ den grösseren der beiden Täter noch grösser als den im Gerichtssaal anwesenden Beschuldigten in Erinnerung hatte, ohne dass dies die Täterschaft des Beschuldigten ausschliessen würde. Schliesslich vermag der Beschuldigte auch aus der anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung eingereichten «Bestätigung» von G._____, wonach dieser alle Zivil- und Strafanträge zurückziehe, er an einer Bestrafung des Beschuldigten nicht interessiert sei und sich dieser nie Eintritt in seine Liegenschaft verschafft habe (GA act. 91), nichts ableiten, das seine Täterschaft infrage stellen würde. Vielmehr hat G._____ anlässlich der Berufungsverhandlung schlüssig dargelegt, wie es zu dieser vorformulierten «Bestätigung» gekommen sei und dass er diese heute nicht mehr unterschreiben würde, da er gar nicht sagen könne, ob es der Beschuldigte gewesen sei oder nicht. Den Satz «nie Eintritt in meine Liegenschaft verschafft» müsse man streichen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Zusammengefasst bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass es sich bei der Person in «Polizeiuniform» um den Beschuldigten gehandelt hat. - 11 - 2.5.2. Im Einklang mit den obigen Täterbeschreibungen und der Aussage des Beschuldigten, wonach er jeweils an den Tatorten (Villmergen, Einsiedeln, Tägerig, Rheinfelden, Niederbuchsiten) war (hinsichtlich Villmergen: Protokoll der Berufungsverhandlung S. 25; Berufungsbegründung S. 3), stehen die Auswertungen der Randdatenerhebung. Aus den Randdaten geht hervor, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten D._____ unter anderem zu denselben Zeiten, und zwar auf die Minute genau, an denselben Orten eingeloggt waren. 2.5.2.1. Villmergen (21. Oktober 2020) Die Antennenstandorte der beiden Mobiltelefone weisen dasselbe Muster auf. Das Mobiltelefon des Beschuldigten verzeichnete am 21. Oktober 2020 bis ca. 16.16 Uhr überwiegend den Antennenstandort in Q._____, also an seinem Wohnort (UA act. 543; UA act. 913). Danach bewegten sich beide entlang der A3 in den Raum Bremgarten AG, Oberwil-Lieli, Birmensdorf, Zürich, Adliswil, Rüschlikon, Thalwil, Oberrieden, Horgen, Wädenswil und schliesslich ab ca. 16.55 Uhr in den Raum Y._____, dem damaligen Wohnort des Mitbeschuldigten D._____ (UA act. 1213). Für die Strecke von Q._____ bis Y._____ von 46.6 Kilometern ist mit einer Streckenzeit von rund 38 Minuten zu rechnen (vgl. Google Maps, Routenplaner), was somit mit der Abfahrts- und Ankunftszeit übereinstimmt. Ab 16.58 Uhr bewegten sich diese erneut entlang der A3 in Richtung Villmergen (UA act. 543). Ab ca. 18.14 Uhr bewegte sich der Antennenstandort über einen Umweg von Othmarsingen, Lenzburg und Dintikon wieder nach Villmergen. Von 18.56 Uhr bis 20.05 Uhr blieben die Mobiltelefone der beiden wiederum überwiegend mit einer Antenne in Villmergen verbunden. Dies zeigt, dass sich sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte D._____ zur und exakt auch nur während der Tatzeit von 18.30 Uhr bis 19.30 Uhr zusammen in unmittelbarer Tatortnähe befanden. Um 20.30 Uhr wurde ein Antennenstandort auf der Autobahnraststätte in Würenlos registriert. Für die Strecke vom Tatort bis zur Raststätte von 29 Kilometern ist von einer Streckenzeit von 27 Minuten auszugehen (vgl. Google Maps, Routenplaner), was wiederum mit der Abfahrts- und Ankunftszeit übereinstimmt. Anschliessend verschoben sich diese erneut nach Y._____ (UA act. 543, 786). Das Mobiltelefon des Mitbeschuldigten D._____ blieb danach bis am nächsten Tag mit der Antenne in Y._____ verbunden (UA act. 786). Die Antennenstandorte des Beschuldigten bewegten sich danach ab ca. 22.05 Uhr entlang der A3 bis nach Q._____ und blieben ebenfalls bis am nächsten Tag dort (UA act. 543). Dies lässt stark vermuten, dass der Beschuldigte den Mitbeschuldigten zwecks Tatbegehung bei diesem zuhause abgeholt hat. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Mitbeschuldigten D._____ – der anerkanntermassen an der Tat beteiligt war – nach der Tatbegehung wieder nachhause gefahren hat. - 12 - 2.5.2.2. Einsiedeln (30. Oktober 2020) Der Mitbeschuldigte D._____ hat zu Protokoll gegeben, dass er am 30. Oktober 2020 mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen sei bzw. dass der Beschuldigte ihn an seinem Wohnort abgeholt und wieder nach Hause chauffiert habe (UA act. 1404 ff.). Damit im Einklang steht die Auswertung der Randdaten für den 30. Oktober 2020: Aus den Randdaten ergibt sich, dass der Beschuldigte am Abend vom 30. Oktober 2020 in telefonischem Kontakt mit D._____ stand. Der Beschuldigte und D._____ telefonierten am besagten Tag mindestens drei Mal miteinander. Um 18.22 Uhr kam es zu einem Telefongespräch von 3 Sekunden, wobei anzunehmen ist, dass der Beschuldigte um diese Zeit den Mitbeschuldigten D._____ an seinem Wohnort abgeholt hat bzw. ihm seine Ankunft mitgeteilt hat (UA act. 786). Dies legt auch der Umstand nahe, dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten um exakt 18.22 Uhr erstmalig in die Antenne an der [….]-Strasse in Y._____ einwählte (UA act. 543). Nach diesem Zeitpunkt weisen der Beschuldigte und D._____ exakt dasselbe Bewegungsmuster auf. Beide haben sich am 30. Oktober 2020, um 18.27 Uhr, noch in Y._____ aufgehalten (UA act. 543, 786), um ca. 18.47 Uhr waren beide Mobiltelefone mit einer Antenne an der [….]-Strasse in Einsiedeln verbunden. Dies legt nahe, dass A._____ den Beschuldigten in Y._____ an seinem Wohnort abgeholt und von dort aus zuerst nach Einsiedeln weitergefahren ist. Die Strecke von Y._____ bis Einsiedeln weist eine Distanz von ca. 14.1 Kilometern auf und dauert mit dem Auto etwa 20 Minuten, was zeitlich mit der Abfahrt von Y._____ und Ankunft in Einsiedeln überstimmt (vgl. Google Maps, Routenplaner). Beide Mobiltelefone waren danach von 18.47 Uhr bis ca. 19.53 Uhr (UA act. 543, 786) überwiegend mit der Antenne an der [….]- Strasse in Einsiedeln verbunden, bevor sie sich danach wohl mit dem Auto in Richtung Schübelbach begeben haben. Dies zeigt, dass sich sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte D._____ zur und exakt auch nur während der Tatzeit von ca. 19.15 Uhr bis 20.00 Uhr zusammen in unmittelbarer Tatortnähe befanden. Die Mobiltelefone der beiden loggten sich erst um 21.15 Uhr wieder in die Antenne in Y._____ ([….]-Strasse) ein (UA act. 543, 786). Wie vom Mitbeschuldigten D._____ zu Protokoll gegeben, ist davon auszugehen, dass er um diese Zeit vom Beschuldigten nach Hause gefahren worden ist. Das Mobiltelefon von D._____ blieb danach mit der Antenne an seinem Wohnort in Y._____ ([….]-Strasse ) bis zum nächsten Tag verbunden (UA act. 786), während jenes des Beschuldigten ab ca. 22.14 Uhr auf eine Antenne an der [….]-Strasse in Q._____ – an seinem Wohnort – zugriff (UA act. 543). 2.5.2.3. Tägerig (3. November 2020) Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ haben sich am 3. November 2020 zwischen ca. 06.00 Uhr und 06.30 Uhr beide noch in Lenzburg aufgehalten, wobei beide Mobiltelefone in die Antenne an der - 13 - […]-Strasse in Lenzburg sowie in die Antenne […]-Strasse in Lenzburg eingewählt waren (UA act. 543, 786). Danach bewegten sich die Antennenstandorte entlang der Autobahn A1 in den Raum Othmarsingen, Mägenwil, Oberrohrdorf, Mellingen, Tägerig und blieben bis 07.14 Uhr dort. Dies lässt stark vermuten, dass sich D._____ in den frühen Morgenstunden mit dem Zug nach Lenzburg begeben hat und dort vom Beschuldigten abgeholt worden ist und sich diese danach gemeinsam nach Tägerig begeben haben. Dies wird denn auch vom Beschuldigten nicht bestritten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 27). Dies zeigt aber auch, dass sich sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte D._____ während der Tatzeit um ca. 07.00 Uhr zusammen in unmittelbarer Tatortnähe befanden. Spätestens ab ca. 09.00 Uhr bewegten sich die Antennenstandorte beider Mobiltelefone unter anderem in den Raum Bremgarten AG, Oberwil-Lieli, Birmensdorf ZH, Wädenswil, Y._____. In die Antenne in Y._____ loggten sich beide Mobiltelefone ab ca. 09.36 Uhr ein. Ab diesem Zeitpunkt war das Gerät des Mitbeschuldigten D._____ für den Rest des Tages in die Antenne an der […]-Strasse in Y._____ eingewählt (UA act. 786). Dasjenige des Beschuldigten loggte sich ab 10.23 Uhr wieder in eine Antenne in Q._____ ein (UA act. 543). Dies lässt wiederum den Schluss zu, dass der Beschuldigte den Mitbeschuldigten D._____ – der anerkanntermassen an dieser Tat beteiligt war – zwecks Tatbegehung am Bahnhof Lenzburg abgeholt und nach der Tatbegehung wieder nach Hause chauffiert hat. Dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich bei G._____ gewesen ist, spricht auch der Umstand, dass auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten Fotos vom 3. November 2020 sichergestellt werden konnten, welche u.a. exakt um 07.00 Uhr gemacht worden sind. Ein Foto zeigt G._____ leicht bekleidet auf dem Bett sitzend (UA act. 467 ff.). Dass er die Fotos von einem anderen Mobiltelefon abfotografiert hätte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 28) ist abwegig. Aus den Akten geht klar hervor, dass diese mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten gemacht worden sind (UA act. 469). Als Schutzbehauptung ist sodann zu qualifizieren, dass ein anderer Täter das Mobiltelefon des Beschuldigten benutzt haben soll, zumal D._____ – was sich aus den registrierten Antennenstandorten ergibt – sein eigenes Mobiltelefon mitführte. 2.5.2.4. Rheinfelden (23. November 2020) Der Antennenstandort der Rufnummer des Mitbeschuldigten D._____ befand sich am 23. November 2020 um 16.47 Uhr in Z._____. Danach verschoben sich die Antennenstandorte in den Raum Wädenswil, Horgen, Oberrieden, Thalwil, Rüschlikon, Zürich, Wollishofen. Dies lässt stark vermuten, dass sich der Mitbeschuldigte am 23. November 2020 mit dem Zug ([…]; UA act. 497) von Z._____ nach Wollishofen ZH begeben hat und dort am Bahnhof vom Beschuldigten abgeholt worden ist. Nichts Anderes geht aus den vorhergehenden SMS-Kontakten zwischen dem - 14 - Beschuldigten und D._____ hervor: Der Beschuldigte erkundigte sich beim Mitbeschuldigten D._____ um 17.06 Uhr, wo er denn sei, er müsse ihn abholen (UA act. 498). Der Mitbeschuldigte antwortete ihm darauf um 16.52 Uhr, dass er noch im Zug sei. Der Beschuldigte gab sodann dem Mitbeschuldigten D._____ Bescheid, dass er bereits am Bahnhof in Wollishofen sei. Der Mitbeschuldigte D._____ teilte dem Beschuldigten exakt um 17.12 Uhr mit, dass er nun am Bahnhof Wollishofen angekommen sei (UA act. 496). Der Antennenstandort beider Mobiltelefone bewegte sich dann in den Raum Birmensdorf ZH, Urdorf, Spreitenbach, Neuenhof, Schinznach, Stein AG, Zeiningen, Rheinfelden, wo sie für 38 Minuten (von 18.10 Uhr bis 18.48 Uhr) statisch blieben. Für die Strecke vom Bahnhof Wollishofen bis nach Rheinfelden, […]-Strasse von 76.8 Kilometern ist mit einer Streckenzeit von einer Stunde zu rechnen (vgl. Google Routenplaner). Es ist davon auszugehen, dass sie sofort nach der Ankunft des Mitbeschuldigten D._____ am Bahnhof Wollishofen die Fahrt nach Rheinfelden angetreten haben, was denn auch zeitlich mit der Ankunft in Rheinfelden übereinstimmt (UA act. 543, 786). Ab ca. 18.56 Uhr bewegten sich die Antennenstandorte des Mitbeschuldigten wieder in den Raum Birrhard, Q._____, Bremgarten AG, bevor sie sich um 21.31 Uhr wieder mit einer Antenne in Y._____ verbanden (UA act. 786). Dies zeigt, dass sich sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte zur und exakt auch nur während der Tatzeit um ca. 18.30 Uhr zusammen in unmittelbarer Tatortnähe befanden. Die Antennenstandorte des Beschuldigten zeigen ein paralleles Bewegungsmuster. Um 21.34 Uhr loggten sich beide Mobiltelefone in die Antenne in Y._____ ein; am Wohnort des Mitbeschuldigten D._____. Ab 22.13 Uhr war das Mobiltelefon des Beschuldigten wieder in eine Antenne in Q._____ (seinem Wohnort) eingewählt und blieb dort bis zum nächsten Tag statisch (UA act. 543). Dies lässt wiederum den Schluss zu, dass der Beschuldigte den Mitbeschuldigten D._____ – der anerkanntermassen an dieser Tat beteiligt war – zwecks Tatbegehung am Bahnhof Wollishofen abgeholt und nach der Tatbegehung wieder nach Hause chauffiert hat. 2.5.2.5. Niederbuchsiten (24. November 2020) Das Mobiltelefon des Beschuldigten war bis 15.07 Uhr in die Antenne in Q._____, bei dessen Wohnort, eingewählt. Danach bewegten sich die Antennenstandorte unter anderem in den Raum Bremgarten AG, Oberwil- Lieli, Birmensdorf ZH, Oberrieden, Horgen, Wädenswil, Z._____. Um ca. 15.44 Uhr war das Mobiltelefon des Beschuldigten in die Antenne am neuen Wohnort des Mitbeschuldigten D._____ in Z._____ (UA act. 1058, 1213) eingewählt (UA act. 543). Das Mobiltelefon des Mitbeschuldigten D._____ war bis um 15.41 Uhr vorwiegend in die Antenne an dessen Wohnort eingewählt (UA act. 786). Dies zeigt auf, dass der Beschuldigte den Mitbeschuldigten D._____ wohl um 15.40 Uhr an seinem Wohnort in Z._____ abgeholt hat. Nichts Anderes geht aus den vorhergehenden SMS- Kontakten zwischen ihnen beiden hervor. Um 15.11 Uhr hat der - 15 - Beschuldigte D._____ Folgendes geschrieben: «15.40 Uhr bi dir» (UA act. 502). Weiter ist ersichtlich, dass die beiden um 15.39 Uhr für 49 Sekunden miteinander telefoniert haben (UA act. 489). Es ist davon auszugehen, dass sich der Mitbeschuldigte D._____ beim Beschuldigten erkundigt hat, ob er bereits angekommen sei oder dass der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten D._____ seine Ankunft mitgeteilt hat. Nach diesem Zeitpunkt weisen die Antennenstandorte beider Mobiltelefone ein paralleles Bewegungsmuster auf: Die Antennenstandorte bewegten sich danach nämlich unter anderem in den Raum Oberrieden, Birmensdorf ZH, Spreitenbach, Neuenhof, Dulliken. Um 17.10 Uhr waren beide Mobiltelefone zuletzt in eine Antenne in Dulliken eingewählt (UA act. 543, 786). Auffällig erscheint diesbezüglich, dass während der Tatzeit weder auf der Nummer des Beschuldigten noch auf derjenigen des Mitbeschuldigten D._____ Antennenstandorte verzeichnet wurden. Dies lässt stark vermuten, dass die beiden ihre Mobiltelefone während der Zeit der Tatbegehung bewusst ausgeschaltet haben. Um 18.57 Uhr, mithin rund zwei Stunden später, konnten wieder Antennenstandorte des Beschuldigten festgestellt werden (UA act. 543). Die Antennenstandorte bewegten sich entlang den Ortschaften Murgenthal, Rothrist, Aarburg, Olten, Dulliken, Gretzenbach, Schönenwerd, Buchs AG, Hunzenschwil, Villmergen, wo sie dann für ca. eine Stunde statisch blieben. Ins Auge fällt, dass der Mitbeschuldigte sein Mobiltelefon wohl erst um 19.20 Uhr angeschaltet hat, zumal ab diesem Zeitpunkt wieder Antennenstandorte verzeichnet werden konnten (UA act. 786). Das Mobiltelefon des Mitbeschuldigten D._____ loggte sich um 19.20 Uhr in dieselbe Antenne ein, bei welcher es zuletzt, bevor kein Standort mehr verzeichnet werden konnte, eingeloggt war. Es ist davon auszugehen, dass der Mitbeschuldigte sein Mobiltelefon bewusst erst wieder in Dulliken eingeschaltet hat. Ab ca. 21.00 Uhr bewegten sich die Antennenstandorte beider Mobiltelefone wieder von Q._____ in den Raum Birmensdorf ZH, Adliswil, Horgen, Z._____ (UA act. 543, 786). Das Mobiltelefon des Mitbeschuldigten D._____ loggte sich um 21.50 Uhr in die Antenne in Z._____ (an seinem Wohnort) ein und blieb bis zum nächsten Tag statisch. Das Mobiltelefon des Beschuldigten loggte sich um 22.21 Uhr wieder in die Antennen in Q._____, an seinem Wohnort, ein (UA act. 543). Dies lässt wiederum den Schluss zu, dass der Beschuldigte den Mitbeschuldigten D._____ – der anerkanntermassen an dieser Tat beteiligt war – zwecks Tatbegehung bei ihm zuhause abgeholt hat und nach der Tatbegehung wieder nach Hause chauffiert hat. 2.5.3. Dem Beschuldigten kann sodann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, er sei als Informant bzw. Quelle der Kantonspolizei Zürich tätig gewesen und sei durch diese dazu motiviert worden, als Uber-Fahrer für K._____ und seinen Kreis tätig zu sein und dabei so viele Informationen wie möglich über die Bande bzw. den Drogenbaron K._____ zu sammeln (GA act. 144; Berufungsbegründung S. 3). Es handelt sich um eine offensichtliche - 16 - Schutzbehauptung. Seine diesbezüglichen Aussagen sind denn auch auffallend inkonsistent und lassen sich nicht mit seinem erstellten eigenen Verhalten und den Täterbeschreibungen in Einklang bringen. Die Kantonspolizei Zürich hat denn auch ausgeführt, dass der Beschuldigte in dieser Sache nicht als Quelle für sie tätig gewesen sei (UA act. 45). Der Beschuldigte hat auch selbst ausgesagt, keinen Auftrag von der Kantonspolizei Zürich gehabt zu haben (UA act. 1000; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 24: keine Einsetzung als verdeckter Ermittler). Nach dem Gesagten ist auch der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei L._____ von der Kantonspolizei Zürich als Zeuge zu befragen, abzuweisen. Nachdem die Täterschaft des Beschuldigten gestützt auf die vorgängigen Ausführungen erstellt ist, erübrigt sich eine Befragung von L._____. In antizipierter Beweiswürdigung kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Aussage von L._____ nicht geeignet wäre, etwas am oben dargelegten Beweisergebnis zu ändern (Art. 139 Abs. 2 StPO). 2.6. Insgesamt bestehen nach Würdigung sämtlicher Umstände keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte der Täter ist, der bei allen fünf Vorfällen als «Polizist» aufgetreten ist. Die geäusserten Signalelemente des Täters passen auf den Beschuldigten. Die Auswertung der Randdaten sprechen ebenfalls für die Täterschaft des Beschuldigten. Hingegen sind die Aussagen des Beschuldigten betreffend seine Täterschaft widersprüchlich, nicht logisch und in ihrer Gesamtbetrachtung schlicht unglaubhaft. 3. Betrug 3.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Arglist liegt vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, - 17 - wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist wird verneint, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 147 IV 73 E. 3.1 f. mit weiteren Hinweisen). Subjektiv muss der Täter im Wissen und mit dem Willen handeln, durch das täuschende Verhalten jemanden mindestens möglicherweise in einen Irrtum zu versetzen und ihn dadurch zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen, wodurch er sich oder einen anderen schädigt. Zudem muss er mit der Absicht oder Eventualabsicht handeln, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung seines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektive Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4). 3.2. 3.2.1. Der Beschuldigte ging am 21. Oktober 2020 bei der Familie E._____ – unter Vorhalt eines «Hausdurchsuchungsbefehls» und «Polizeiausweises» – vorbei und gab sich als Polizist aus. Er hat anlässlich der durchgeführten «Hausdurchsuchung» bei der Familie E._____ aber nichts Passendes gefunden und entfernte sich ohne Deliktsgut vom Tatort, weshalb keine Vermögensdisposition und somit auch kein Vermögensschaden bei der Familie E._____ eingetreten ist. Somit ist auch der Taterfolg ausgeblieben und der Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt. Der Beschuldigte hat verschiedene Falschangaben vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen getätigt, um sich selber unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte war sich sämtlicher seiner falschen Angaben, namentlich, dass er Polizist von der Abteilung für Drogenfahndung Zürich sei und deswegen eine Hausdurchsuchung durchzuführen hätte, bewusst. Mit den entsprechenden Angaben hat der Beschuldigte I.E._____ bewusst und arglistig – die Täuschung des Beschuldigten ist arglistig, weil er sich dazu besonderer Machenschaften in Form von Polizeiausweisen und Polizeiuniform bedient hat – in einen Irrtum versetzt, um sie dadurch zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen, wodurch sie sich selbst schädigen würde. Für das Obergericht bestehen keine Zweifel daran, dass - 18 - die wahrheitswidrigen Schilderungen gegenüber I.E._____ in der Absicht geschahen, sich selbst unrechtmässig zu bereichern; zumal der Mitbeschuldigte D._____ – der anerkanntermassen an diesem Vorfall beteiligt war – zu Protokoll gab, dass die einzelnen Vorfälle aus finanziellen Gründen begangen worden seien (UA act. 1285). Dadurch hat er sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und er ist wegen versuchten Betrugs zu verurteilen. 3.2.2. Der Beschuldigte ging am 30. Oktober 2020 bei F._____ – ebenfalls unter Vorhalt eines «Hausdurchsuchungsbefehls» und «Polizeiausweises» – vorbei und gab sich als Polizist aus. Zwar wurden bei F._____ anlässlich der durchgeführten «Hausdurchsuchung» Fr. 600.00 gestohlen (siehe dazu unten). Dieser gegenüber F._____ nicht offengelegte bzw. von ihr vorerst unentdeckt gebliebene Diebstahl ist jedoch nicht auf die arglistige Täuschung zurückzuführen und F._____ hat auch sonst keine kausal darauf gründende Vermögensdisposition vorgenommen, weshalb der objektive Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt ist. Der Beschuldigte hat jedoch verschiedene Falschangaben vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen getätigt, um sich selber unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte war sich sämtlicher seiner falschen Angaben, namentlich, dass er Polizist sei und wegen Drogen eine Hausdurchsuchung durchzuführen hätte, bewusst. Mit den entsprechenden Angaben hat der Beschuldigte F._____ bewusst und arglistig – die Täuschung des Beschuldigten ist arglistig, weil er sich dazu besonderer Machenschaften in Form von Polizeiausweisen und Polizeiuniform bedient hat – in einen Irrtum versetzt, um sie – hätte er etwas Passendes für eine «Beschlagnahmung» gefunden – dadurch zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen, wodurch sie sich selbst schädigen würde. Für das Obergericht ist es erstellt, dass er auch bei diesem Vorfall mit der Absicht gehandelt hat, sich selbst unrechtmässig zu bereichern. Dadurch hat er sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und er ist wegen versuchten Betrugs zu verurteilen. 3.2.3. Indem der Beschuldigte am 3. November 2020 bei G._____ klingelte und sich als Polizist ausgab, wollte er eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorrufen. Der Beschuldigte trug eine Polizeiuniform, hatte einen Polizeiausweis und eine Mappe mit einem Durchsuchungsbefehl bei sich, so dass der Anschein erweckt worden ist, dass er als Polizist tätig sei. Bei G._____ wurde die Vorstellung hervorgerufen, dass der Beschuldigte Polizist und damit berechtigt sei, die Hausdurchsuchung durchzuführen. Damit hat der Beschuldigte G._____ durch wahrheitswidrige Angaben getäuscht, und dadurch Einlass in die Wohnung von G._____ erwirkt. Die Täuschung des Beschuldigten ist arglistig, weil er sich dazu besonderer - 19 - Machenschaften in Form von Polizeiausweisen und Polizeiuniform bedient hat. Die vom Beschuldigten getätigten Falschangaben hatten zur Folge, dass G._____ das in der Wohnung gelagerte Bargeld in der Höhe von mindestens Fr. 5'000.00 «beschlagnahmen» liess. Dass G._____ nicht genau sagen konnte, ob er nun tatsächlich Fr. 5'000.00 oder doch Fr. 10'000.00 beschlagnahmen liess, ist – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 5) – nicht weiter von Bedeutung, zumal die Anklage von einem Mindestbetrag von Fr. 5'000.00 spricht. G._____ hat anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch zu Protokoll gegeben, dass es sicher Fr. 5'000.00 gewesen seien; wenn nicht mehr (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). G._____ irrte über die Berechtigung für die Hausdurchsuchung sowie über das damit verbundene Recht zur Beschlagnahme. Indem G._____ das Bargeld beschlagnahmen liess, nahm er eine schädigende Vermögensdisposition vor. Da G._____ in Kenntnis der wahren Sachlage das Bargeld nicht hätte beschlagnahmen lassen, ist auch der erforderliche Motivationszusammenhang zwischen dem Irrtum, der Vermögensdisposition und dem eingetretenen Vermögensschaden gegeben. In objektiver Hinsicht sind somit sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 146 StGB erfüllt. Der Beschuldigte hat die besagten Falschangaben vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen getätigt, um sich selber unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte war sich sämtlicher seiner falschen Angaben, namentlich, dass er Polizist sei und deswegen eine Hausdurchsuchung durchzuführen hätte, bewusst. Indem der Beschuldigte dennoch die «Hausdurchsuchung» durchführte und Bargeld «beschlagnahmte», was er wohl für private Zwecke verwendete, nahm er zumindest in Kauf, dass G._____ bzw. der Privatkläger einen Vermögensausfall erleiden würde, weshalb er hinsichtlich sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich gehandelt hat. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Geld für private Bedürfnisse verwendete, zumal er selber zu Protokoll gab, dass aufgrund der Corona-Pandemie die Einnahmen zurückgegangen seien, er aufgrund der Corona-Pandemie arbeitslos gewesen sei, seine finanzielle Situation schlecht ausgesehen habe und er zusätzlich vom Sozialamt unterstützt worden sei (UA act. 914, 952 f.). Indem er das Geld für private Bedürfnisse verwendete und sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen liess, hat er ausserdem seine Bereicherungsabsicht manifestiert. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 erfüllt und er ist wegen Betrugs zu verurteilen. 3.2.4. Indem der Beschuldigte am 23. November 2020 bei C._____ klingelte und sich als Polizist ausgab, wollte er eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorrufen. Der Beschuldigte trug wiederum seine Polizeiuniform, hatte einen Polizeiausweis und eine Mappe mit einem Durchsuchungsbefehl bei - 20 - sich, so dass der Anschein erweckt worden ist, dass er als Polizist tätig sei. Bei C._____ wurde die Vorstellung hervorgerufen, dass der Beschuldigte Polizist und damit berechtigt sei, die Hausdurchsuchung durchzuführen. Damit hat der Beschuldigte C._____ durch wahrheitswidrige Angaben getäuscht, und dadurch Einlass in die Wohnung von C._____ erwirkt. Die Täuschung des Beschuldigten ist arglistig, weil er sich dazu besonderer Machenschaften in Form von Polizeiausweisen und Polizeiuniform bedient hat. Die vom Beschuldigten getätigten Falschangaben hatten zur Folge, dass C._____ dem Beschuldigten im Rahmen der «Hausdurchsuchung» drei Computer aushändigte bzw. vom Beschuldigten «beschlagnahmen» liess. C._____ irrte über die Berechtigung für die Hausdurchsuchung sowie über das damit verbundene Recht zur Beschlagnahme. Indem C._____ die Computer beschlagnahmen liess, nahm er eine schädigende Vermögensdisposition vor. Da C._____ in Kenntnis der wahren Sachlage die Computer nicht hätte beschlagnahmen lassen, ist auch der erforderliche Motivationszusammenhang zwischen dem Irrtum, der Vermögensdisposition und dem eingetretenen Vermögensschaden gegeben. In objektiver Hinsicht sind somit sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 146 StGB erfüllt. Der Beschuldigte hat die besagten Falschangaben vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen getätigt, um sich selber unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte war sich sämtlicher seiner falschen Angaben, namentlich, dass er Polizist von der Abteilung für Cyberkriminalität sei und dass es im Rahmen von Ermittlungsarbeiten zu einem Cyberbetrug gekommen sei, wobei die dazu verwendete IP-Adresse C._____ zuzuordnen sei sowie, dass er deswegen eine Hausdurchsuchung durchzuführen hätte, bewusst. Indem der Beschuldigte dennoch die «Hausdurchsuchung» durchführte und Bargeld «beschlagnahmte», was er wohl für private Zwecke verwendete, nahm er zumindest in Kauf, dass C._____ einen Vermögensausfall erleiden würde, weshalb er hinsichtlich sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich gehandelt hat. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Geld für private Bedürfnisse verwendete (siehe dazu die obigen Ausführungen zu G._____; UA act. 952 f.). Indem er das Geld für private Bedürfnisse verwendete und sich einen unrechtmässigen Vermögens- vorteil zukommen liess, hat er ausserdem seine Bereicherungsabsicht manifestiert. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 erfüllt und er ist wegen Betrugs zu verurteilen. 3.2.5. Der Beschuldigte ging am 24. November 2020 bei H._____ – unter Vorhalt eines «Hausdurchsuchungsbefehls» und «Polizeiausweises» – vorbei und gab sich als Polizist aus. Anlässlich der «Hausdurchsuchung» bei H._____ hat der Beschuldigte jedoch nichts Passendes gefunden und entfernte sich ohne Deliktsgut vom Tatort, weshalb keine Vermögensdisposition und - 21 - somit auch kein Vermögensschaden bei H._____ eingetreten ist. Somit ist auch der Taterfolg ausgeblieben und der Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt. Der Beschuldigte hat verschiedene Falschangaben vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen getätigt, um sich selber unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte war sich sämtlicher seiner falschen Angaben, namentlich, dass er Polizist sei und aufgrund eines Kupferdiebstahls in der Höhe von Fr. 100'000.00 die Geschäftsunterlagen aller Altmetall/Kupferhändler überprüfen und daher eine Hausdurchsuchung durchzuführen hätte, bewusst. Mit den entsprechenden Angaben hat der Beschuldigte H._____ bewusst und arglistig – die Täuschung des Beschuldigten ist arglistig, weil er sich dazu besonderer Machenschaften in Form von Polizeiausweisen und Polizeiuniform bedient hat – in einen Irrtum versetzt, um ihn dadurch zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen, wodurch er sich selbst schädigen würde. Für das Obergericht ist es zudem erstellt, dass die wahrheitswidrigen Schilderungen gegenüber H._____ in der Absicht geschahen, sich selbst unrechtmässig zu bereichern; zumal der Mitbeschuldigte D._____ – der anerkanntermassen an diesem Vorfall beteiligt war – zu Protokoll gab, dass rein Geld die Absicht war (UA act. 1288). Dadurch hat er sämtliche subjektiven Tatbestands- merkmale erfüllt und er ist wegen versuchten Betrugs zu verurteilen. 3.3. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 6) kann nicht von einer die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung ausgegangen werden, weil die Bekleidung angeblich dilettantisch bzw. mit einer «Fasnachtsverkleidung» zu vergleichen gewesen sei. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands des Betrugs nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat daher nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1; 6B_1060/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.1.4.2). - 22 - Abgesehen davon, dass gestützt auf die Aussagen der Betrugsopfer und der beim Beschuldigten sichergestellten Kleidungsstücke zumindest hinsichtlich seiner Uniformierung davon auszugehen ist, dass diese (auch) echte Uniformbestandteile aus seiner früheren Tätigkeit enthalten hat, und somit nicht von einer «Fasnachtsbekleidung» ausgegangen werden kann, steht fest, dass alle fünf Opfer sich haben täuschen lassen und niemand zu Beginn der Hausdurchsuchung den Verdacht geschöpft hat, dass es sich um falsche Polizisten handeln könnte. Sie haben die «Hausdurchsuchung» über sich ergehen lassen bzw. geduldet. Mithin haben die Uniformierung, die vorgelegten Ausweise und Dokumente und das mitunter professionell wirkende Auftreten auf die Täuschungsopfer wie eine echte Polizeikontrolle gewirkt. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung ist somit zu verneinen. 3.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs schuldig zu sprechen. 4. Amtsanmassung 4.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich der mehrfachen Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB strafbar gemacht zu haben. Betreffend den Anklagesachverhalt wird auf die E. 2.1 verwiesen. 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizusprechen. Es sei nicht er gewesen, der sich als falscher Polizist ausgegeben habe. Ferner sei ohnehin fragwürdig, ob der Tatbestand erfüllt sei, zumal von einer äusserst dilettantischen «Verkleidung» auszugehen sei (Berufungsbegründung S. 8). 4.3. Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes anmasst, macht sich gemäss Art. 287 StGB der Amtsanmassung schuldig. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter vorgibt, Träger eines hoheitlichen Amtes zu sein, welches er in Wirklichkeit gar nicht innehat. Die Vorspiegelung kann sowohl durch ausdrückliche als auch durch konkludente Handlungen erfolgen. Tatbestandsmässig ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 128 IV 164 E. 3c) auch die Anmassung einzelner Befugnisse, ohne Anmassung des zugehörigen Amtes (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 3 f. zu Art. 287 StGB). In subjektiver Hinsicht muss die Amtsanmassung - 23 - mit Vorsatz bzw. mit Eventualvorsatz sowie in rechtswidriger Absicht begangen werden. 4.4. Die Täterschaft des Beschuldigten ist erstellt. Es kann diesbezüglich auf die vorgängig gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte hat sich gegenüber den Täuschungsopfern (I.E._____, F._____, G._____, C._____ und H._____) als Polizist ausgegeben, obwohl er dies im Tatzeitpunkt unbestrittenermassen nicht mehr war. In der Rolle des Polizisten hat er jeweils bei den Opfern an der Haustür geklingelt, um eine Hausdurchsuchung durchzuführen. Der Beschuldigte bediente sich dabei jeweils einer Polizeiuniform (Mütze mit der Aufschrift «Polizei», Polizeijacke mit der Aufschrift «Polizei»), eines Polizeiausweises, einer Mappe und eines Durchsuchungsbefehls, um sich Zutritt in die Wohnung der Opfer zu verschaffen. Eine Hausdurchsuchung stellt eine Amtshandlung dar. Sie ist – unter ganz bestimmten Voraussetzungen, die hier offensichtlich nicht vorliegen – eine rechtmässige Handlung. Der Beschuldigte hat durch das Vorgeben einer Beamtenstellung (Polizist) zu einem rechtswidrigen Mittel gegriffen. Er hat dies vorsätzlich getan, musste er doch gewusst haben, dass er in seiner Stellung als Beschuldigter von den Opfern nicht in dieser Form empfangen worden wäre. Mit der Täuschung über seine Identität hat er in unzulässiger Weise in ihre Individualrechte eingegriffen und somit in rechtswidriger Absicht gehandelt. Zur angeblich dilettantisch wirkenden Uniform kann auf die obigen Erwägungen zum Betrug verwiesen werden. Auch der Umstand, dass der Mitbeschuldigte D._____ jeweils zivil gekleidet war, lässt die Tatbestandsmässigkeit nicht entfallen, zumal es nicht unüblich und zudem aus Krimis bekannt ist, dass an einer Hausdurchsuchung auch Polizisten in Zivilkleidung teilnehmen können. Die Kleidung der Täter hat denn offensichtlich auch nichts daran geändert, dass die jeweiligen Täuschungsopfer den Beschuldigten – entsprechend seiner Intention – für einen Beamten gehalten haben. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist wegen mehrfacher Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB zu verurteilen. 5. Nötigung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldiggesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 3.3). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizusprechen. Er bestreitet, den Geschädigten einen schweren Nachteil angedroht zu haben (Berufungsbegründung S. 7). - 24 - 5.2. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit dazu nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht, oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1). 5.3. Entgegen der Vorinstanz hat der Beschuldigte den Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt: Der Beschuldigte hat sich, indem er sich bei den Täuschungsopfern als Polizist ausgegeben hat, um bei diesen zuhause eine Hausdurchsuchung durchzuführen, dort Gegenstände und Vermögenswerte zu «beschlagnahmen» und sich dadurch unrechtmässig zu bereichern wegen (versuchten) Betrugs schuldig gemacht (siehe dazu oben). Er hat dabei gegen die anwesenden Personen weder Gewalt angewendet, noch diesen einen ernstlichen Nachteil angedroht oder diese durch eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit dazu genötigt, ihm und seinen Begleitern Zutritt zu gewähren, die Hausdurchsuchungen und die «Beschlagnahmung» von Gegenständen und Vermögenswerten zu dulden. Die von den anwesenden Personen erduldeten Hausdurch- suchungen und «Beschlagnahmungen» waren jeweils die alleinige Folge der Täuschung über die Tatsache, dass es sich beim Beschuldigten und seinen Begleitern nicht um Polizisten handelte. Folglich lag kein nötigendes Verhalten vor, welches für die Duldung der Hausdurchsuchungen und die «Beschlagnahmungen» hätte kausal sein können. Der Beschuldigte beabsichtigte denn auch, sich mittels der Täuschungen Zugang zu den Wohnungen zu verschaffen, um dort Gegenstände und Vermögenswerte zu «beschlagnahmen», nicht jedoch durch die Anwendung von Gewalt, durch die Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Handlungs - freiheitsbeschränkungen. Folglich hat der Beschuldigte betreffend die Anklageziffern 1.1 bis 1.5 weder den objektiven noch den subjektiven Tatbestand der Nötigung erfüllt, weshalb er vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB freizusprechen ist. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. 6. Diebstahl 6.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammenfassend vor, sich des Diebstahls gemäss Art. 139 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er anlässlich der am 30. Oktober 2020 bei F._____ durchgeführten «Hausdurchsuchung» in Bereicherungsabsicht Fr. 600.00 aus einer Schachtel im Schlafzimmerschrank mitgenommen habe. - 25 - 6.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Diebstahls gemäss Art. 139 StGB schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungsbegründung S 2). Der einzige Beweis für den Diebstahl seien die Aussagen von F._____. Da ihre Aussagen jedoch nicht verwertbar seien, sei der Beschuldigte mangels Beweis von diesem Vorwurf freizusprechen (Berufungsbegründung S. 8 f.). 6.3. Einen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Neben Vorsatz muss eine Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorliegen. 6.4. Die Anwesenheit des Beschuldigten, der sich als Polizist ausgegeben hat, ist erstellt. Es kann diesbezüglich auf die obigen gemachten Ausführungen zum versuchten Betrug zum Nachteil von F._____ verwiesen werden. Aus dem Polizeirapport vom 17. Dezember 2020 geht hervor, dass im Rahmen der «Hausdurchsuchung» von F._____ unbemerkt Fr. 600.00 aus dem Schlafzimmerschrank entwendet worden seien (UA act. 829). Damit im Einklang stehen die Aussagen von F._____ anlässlich der Berufungsverhandlung. An dieser schilderte sie das Vorgehen des Beschuldigten und seiner Mittäter, den Ablauf der Hausdurchsuchung und wie sie bemerkt habe, dass Fr. 600.00 entwendet worden seien. Sie sei sich zu 100 % sicher, dass das Geld von den Polizisten anlässlich der Hausdurchsuchung entwendet worden sei (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 4). Auf ihre schlüssigen, nachvollziehbaren und als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen ist abzustellen, zumal ihre anlässlich der Berufungsverhandlung getätigten Aussagen unbestrittenermassen verwertbar sind. 6.5. Der Beschuldigte macht für den Fall, dass seine Täterschaft erstellt sein sollte, keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung. Indem er am 30. Oktober 2020 mit dem Mitbeschuldigten D._____ und einem weiteren Mittäter aus dem Schlafzimmerschrank von F._____ wissentlich und willentlich sowie mit Aneignungsabsicht Fr. 600.00 weggenommen und sich angeeignet hat, um sich um deren Wert zu bereichern, hat er den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand des Diebstahls erfüllt. - 26 - Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldigzusprechen. 7. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 7.1. 7.1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht zu haben. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. November 2020 seien in der Wohnung des Beschuldigten dreieinhalb Pillen Ecstasy (grün), eine Pille Ecstasy (braun) sowie 0.7 Gramm Marihuana gefunden worden. Der Beschuldigte habe diese Betäubungsmittel wissentlich und willentlich unbefugt in Besitz gehabt. 7.1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungsbegründung S. 2). 7.1.3. Einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz macht sich u.a. strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Besitz meint nicht den Zustand als solchen, sondern ein dafür kausales Verhalten, nämlich die Herbeiführung und Aufrechterhaltung des illegalen Zustands (BGE 119 IV 269). Wie der Täter konkret in den Besitz der Betäubungsmittel gekommen ist, ist für die Erfüllung des Tatbestandes irrelevant, solange dies nur anders als auf einem im Gesetz erlaubten Weg geschehen ist. Besitz setzt Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswillen voraus (BGE 119 IV 269; Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2). Herrschaftsmöglichkeit in diesem Sinne umfasst dabei die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet. Herrschaftswille bezeichnet den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen. Bei Sachen innerhalb der eigenen Herrschaftssphäre, deren Vorhandensein jederzeit festgestellt werden kann, soll ein entsprechender genereller Herrschafts- wille genügen (BGE 119 IV 269). 7.1.4. Der Beschuldigte hat angegeben, das bei ihm in der Wohnung sichergestellte Ecstasy und das Marihuana seien in seinem Fahrzeug, das er als Uber-Chauffeur benutzt habe, liegen geblieben. Er habe es in seine Wohnung mitgenommen und dann wohl vergessen (UA act. 926 f.; - 27 - Protokoll der Berufungsverhandlung S. 31 f.). Dem Beschuldigten war bewusst, dass er die Betäubungsmittel nicht entsorgt hat (UA act. 927), womit er den illegalen Zustand nicht nur herbeigeführt, sondern über mehrere Monate, gar Jahre aufrechterhalten hat. Ihm kann nicht geglaubt werden, dass er vergessen hatte, dass diese Betäubungsmittel noch in seiner Wohnung waren. Wären ihm diese tatsächlich egal gewesen, so hätte er sie denn auch nicht in der Wohnung aufbewahrt, sondern rasch entsorgt oder weitergegeben. Da es für die Erfüllung des Tatbestands irrelevant ist, wie der Beschuldigte konkret in den Besitz der Betäubungsmittel gekommen ist, hat er den objektiven Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG erfüllt. Ferner war dem Beschuldigten durchaus bekannt, dass es sich bei den in seiner Wohnung befindlichen Betäubungsmitteln um Ecstasy und Marihuana gehandelt haben musste (UA act. 927; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 31 f.), weswegen auch die subjektiven Tatbestandselemente des Besitzes erfüllt sind. Der Beschuldigte hat sich des Besitzes von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 7.2. 7.2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a BetmG schuldig gemacht zu haben, indem er im Zeitraum vom 11. Februar 2019 bis zum 27. November 2020 ca. 0.6 bis 0.7 Gramm Kokain pro Quartal durch die Nase konsumiert habe. Letztmalig habe der Beschuldigte am 26. November 2020 0.6 Gramm Kokain konsumiert. 7.2.2. Die Vorinstanz hat das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des Konsums von Kokain für den Zeitraum vom 11. Februar 2019 bis 8. Juni 2019 infolge Verjährung eingestellt. Für den Zeitraum vom 9. Juni 2019 bis 27. November 2020 hat sie den Beschuldigten wegen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen vollumfänglichen Freispruch (Berufungsbegründung S. 2). Eine Verurteilung wegen Eigenkonsums könne mangels Beweis nicht ergehen. Es sei nicht nachgewiesen, dass er tatsächlich die angeklagte Menge konsumiert habe. Zudem seien die Taten verjährt. - 28 - 7.2.3. Eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG begeht unter anderem, wer Betäubungsmittel, darunter namentlich Kokain, unbefugt konsumiert. 7.2.4. Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Dezember 2020 ausgeführt, er habe in den letzten drei Jahren, jedes Quartal einmal, stets 0.6 bis 0.7 Gramm konsumiert (UA act. 928). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er auf Vorhalt des A nklage- sachverhalts ausgesagt, dass er diesbezüglich seine Aussagen bereits gemacht habe (GA act. 107). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er eingestanden, konsumiert zu haben, jedoch in geringen Mengen. Er bestreite den Konsum nicht (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 32). Der angeklagte Konsum von Kokain ist damit bis anhin nicht nur unbestritten geblieben, der Beschuldigte hat ihn vielmehr eingestanden und sein Geständnis mehrfach bestätigt. Darauf ist abzustellen und der quartalsweise Konsum von Kokain vom 9. Juni 2019 bis 27. November 2020 erstellt. Indem der Beschuldigte in dieser Zeit pro Quartal 0.6 bis 0.7 Gramm Kokain konsumiert hat, hat er sich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, die Taten seien verjährt (Berufungsbegründung S. 9) kann ihm nicht gefolgt werden: Gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Der Beschuldigte hat sich des Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Widerhandlung gegen das Waffengesetz 8.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. a WG schuldig gemacht zu haben. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. November 2020 sei in der Wohnung des Beschuldigten ein einhändig bedienbares Messer mit automatischem Mechanismus sowie ein Dolch mit symmetrischer Klinge sichergestellt worden. Der Beschuldigte habe die Waffen anlässlich seiner Tätigkeit als Polizist aus Beschlagnahmungen mit anschliessender Verzichtserklärung in Besitz genommen und damit wissentlich und willentlich verbotene Waffen besessen. 8.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG schuldig gesprochen. - 29 - Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (Berufungsbegründung S. 2). Er macht geltend, es sei unklar, ob es sich tatsächlich um illegale Messer handle. Ferner sei er sich des Besitzes der Waffen nicht mehr bewusst gewesen, weshalb mangels Vorsatz ein Freispruch zu erfolgen habe (Berufungsbegründung S. 9). 8.3. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG macht sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig, wer u.a. ohne Berechtigung Waffen besitzt. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 WV gelten insbesondere Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, einer Gesamt- länge von mehr als 12 cm und einer Klingenlänge von mehr als 5 cm oder Wurfmesser und Dolche mit feststehender, spitz zulaufender, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm langer symmetrischer Klinge als Waffen. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. 8.4. Anlässlich der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung vom 27. November 2020 wurde ein Messer mit einem einhändig bedienbaren Ausfahrmechanismus und einer Gesamtlänge von mehr als 12 cm sichergestellt, dessen Klinge länger als 5 cm ist (UA act. 1193). Im Polizeirapport vom 10. Dezember 2020 hat M._____ von der Kantonspolizei Aargau festgehalten, dass es sich um ein Messer handelt, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden könne (UA act. 1193). Es gibt keinen Grund, an dieser fachmännischen Feststellung zu zweifeln. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist somit erstellt, dass es sich um einen automatischen und nicht manuellen Mechanismus handelt (Berufungs - begründung S. 9). Ferner wurde anlässlich der Hausdurchsuchung ein Dolch mit feststehender, spitz zulaufender, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm langer symmetrischer Klinge sichergestellt (UA act. 1194). Auch bei diesem Dolch handelt es sich um eine Waffe im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Dezember 2020 zu Protokoll, er habe die Waffen anlässlich seiner Tätigkeit als Polizist aus Beschlagnahmungen mit anschliessender Verzichtserklärung der Eltern der jugendlichen Täter in Besitz genommen. Als Polizist habe er Vorträge an Oberstufenschulen gehalten, wofür er diese Waffen zu Vorführzwecken benutzt habe (UA act. 1188). Aus diesem Grund habe er die Waffen jeweils in seinem Büro deponiert. Bei seiner Entlassung habe er kein Recht mehr gehabt, sein Büro zu betreten. Seine Sachen seien ihm in eine Kiste gepackt und übergeben worden. Er habe jedoch nicht gewusst, dass sich diese Waffen ebenfalls dort drin befunden haben (UA act. 1188; Berufungsbegründung S. 9; Protokoll der Berufungsverhandlung - 30 - S. 32). Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, erscheint es sehr unglaubhaft, dass die Polizei einem (ehemaligen) Mitarbeiter illegale Waffen miteinpackt (vgl. vorinstanzliches Urteil Ziff. D, E. 2.2.2). Selbst wenn dies so wäre, erscheint es dem Obergericht unglaubhaft, dass er die Kisten nur teilweise ausgepackt haben will und deshalb nicht gewusst habe, dass sich die Waffen auch in den Kisten befunden haben (UA act. 1188). Es ist davon auszugehen, dass er nach der Übergabe zumindest geprüft hat, was sich alles darin befindet. Nach dem Gesagten, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vom Besitz der Waffen Kenntnis hatte, auch wenn ihm diese egal waren. Indem er die Waffen ohne Berechtigung in seinen Besitz genommen hat, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. In subjektiver Hinsicht bestehen für das Obergericht ferner keine erheblichen Zweifel, dass dem Beschuldigten – als langjähriger und erfahrener Polizist umso mehr – bewusst war, dass es sich beim fraglichen Messer und dem Dolch um eine bewilligungspflichtige Waffe handelt. Seine Bestreitung des Vorsatzes ist als unbeachtliche Schutzbehauptung zu werten. Der Beschuldigte hat sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Strafzumessung 9.1. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der mehrfachen Amtsanmassung, des Diebstahls, der mehrfachen Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 9.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 9.3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). - 31 - Der Beschuldigte ist vorbestraft. So wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 2. April 2019 wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB, mehrfacher Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfacher Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, Probezeit 2 Jahre, sowie ei ner Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregister- auszug). Er hat die vorliegend zu beurteilenden Delikte nur rund 1 ½ Jahre nach der vorgenannten Verurteilung begangen. Mithin hat er noch während der laufenden Probezeit erneut delinquiert. Die Vorstrafe hat keinerlei Wirkung gezeigt. Unter diesen Umständen erweist sich eine blosse Geldstrafe hinsichtlich jener Straftatbestände, die alternativ eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsehen, aus spezialpräventiven Gründen auch dort nicht mehr als ausreichend, wo dies allein aufgrund der Schwere des Verschuldens noch möglich wäre. Vielmehr ist in Anbetracht der im einschlägigen Bereich ergangenen Vorstrafe und der vom Beschuldigten gezeigten Ungerührtheit davon auszugehen, dass nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Damit sind – bis auf die Übertretung – für sämtliche begangenen Straftaten Freiheitsstrafen auszufällen. Für die Übertretung ist eine Busse auszusprechen. 9.4. 9.4.1. Die Einsatzstrafe ist für den betragsmässig schwersten Betrug zum Nachteil von G._____ als – bei gleichen Strafrahmen – qua Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen. Wer einen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand des Betruges ist das geschützte Rechtsgut das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Am 3. November 2020 haben der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ bei G._____ an der Wohnungstüre geklingelt und sich als Polizisten ausgegeben, die von der Abteilung für Wirtschaftskriminalität seien. Sie haben bei G._____ – unter Vorweisung von angeblichen Polizeiausweisen und eines Hausdurchsuchungsbefehls – den Eindruck erweckt, für die Durchführung einer Hausdurchsuchung berechtigt zu sein. Anlässlich der fraglichen Hausdurchsuchung wurde dann Bargeld in der Höhe von mindestens Fr. 5'000.00 «beschlagnahmt» und sie liessen - 32 - G._____ schliesslich ein «Sicherstellungsprotokoll» unterzeichnen. Der Beschuldigte hat somit durch arglistige Täuschung erwirkt, sich Eintritt in die Wohnung von G._____ zu verschaffen und in der Folge von G._____ mindestens Fr. 5'000.00 zu «beschlagnahmen». Dieser Deliktsbetrag von mehreren Tausend Franken ist nicht unerheblich, zumal ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten auf eine grössere Summe richtete als die effektiv erbeuteten Fr. 5'000.00. Dafür spricht der Umstand, dass er im Zusammenspiel mit D._____ eine ganze Hausdurchsuchung fingierte, bei welchen diese das ganze Haus bzw. die Wohnung auf Wertgegenstände und Barmittel durchsuchen konnten. Der monetäre Taterfolg ist in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und der davon erfassten Deliktsbeiträge jedoch als noch leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. Verschuldenserhöhend wirkt sich sodann die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns aus. Der Beschuldigte ist nicht etwa plump oder unbedarft vorgegangen, sondern agierte äussert professionell. Der Beschuldigte war schwarz gekleidet, wobei die Hosen Seitentaschen aufwiesen, was für Polizeiuniformen charakteristisch ist. Zudem trug der Beschuldigte u.a. eine Jacke und ein Baseballcap mit der Aufschrift «Polizei». Ferner hat der Beschuldigte vorgängig mit dem Mitbeschuldigten D._____ einen «Hausdurchsuchungsbefehl» sowie ein «Sicherstellungsprotokoll» auf den Namen von G._____ angefertigt, um seine Funktion als Polizist und die anstehende «Hausdurchsuchung» zu untermauern. Auf diese Weise hat er bei G._____ den Eindruck erweckt, dass er es tatsächlich mit offiziellen Polizeibeamten zu tun hat, deren Anweisungen er befolgen müsse. Sodann war die Umsetzung auch besonders perfid. Das Opfer hat sich der Beschuldigte nämlich gezielt ausgesucht, wobei gegenüber G._____ eine auf ihn zugeschnittene Geschichte erzählt wurde, nämlich Polizisten von der Abteilung für Wirtschaftskriminalität zu sein, was auch der Grund war, weshalb er sich Zutritt bei G._____ verschaffen konnte und dieser erst Recht davon ausging, dass es sich beim Beschuldigten um einen Polizisten handelte. Weiter wurde G._____ auch auf eine Firma eines Kollegen in X._____ und auf die Freundin in W._____ angesprochen. Dies zeigt deutlich, dass die Tat von langer Hand geplant war und der Beschuldigte bestens über das ausgesuchte Opfer Bescheid wusste. Der Beschuldigte ist systematisch vorgegangen und hat denn auch viel Zeit investiert, um über das Opfer Informationen zu sammeln, das Vorgehen zu planen und mit dem Mitbeschuldigten zu besprechen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte über 20 Jahre (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23) tatsächlich als Polizist tätig war. Er wusste somit exakt, wie eine offizielle Hausdurchsuchung abläuft und wie er auftreten musste, um glaubwürdig zu wirken. In diesem Sinne erstaunt es denn auch nicht, dass er die federführende Kraft war und das Wort führte. Auch nutzte er den Umstand, dass der Polizei gemeinhin ein grosses Mass - 33 - an Vertrauen entgegengebracht wird, ohne Hemmung aus. Insgesamt deutet das Handeln des Beschuldigten auf eine überlegte, raffinierte und zielgerichtete Vorgehensweise sowie eine hohe kriminelle Energie hin, was über die Erfüllung des Betrugstatbestands, der eine arglistige Täuschung voraussetzt, hinausgeht und sich entsprechend verschuldenserhöhend auswirkt. Der Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt. Diese sind jedoch jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundes - gerichts 6B_1245/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 2.1). Er hat den aus seiner Sicht am einfachsten erscheinenden Weg gewählt, um an Geld zu kommen. Davon, dass der Beschuldigte aus achtenswerten Gründen, in schwerer Bedrängnis oder aber bloss auf Druck gehandelt hätte, ist nicht auszugehen und wird auch nicht geltend gemacht. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte in einer aussichtslosen finanziellen Notsituation befunden hat, hat er doch im Tatzeitpunkt Sozialhilfe bezogen (UA act. 914). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe von einem gerade noch leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 12 Monaten auszugehen. 9.4.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 9.4.2.1. Der Betrug gegenüber C._____ vom 23. November 2020 unterscheidet sich von jenem gegenüber G._____ einzig darin, dass nicht Bargeld «beschlagnahmt» wurde, sondern drei Computer. Schätzungsweise liegt der Wert bei rund Fr. 4'000.00. Was das geschützte Rechtsgut, die Art und Weise der Tatbegehung, das Tatmotiv sowie das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann daher grundsätzlich auf die obigen Ausführungen zum Betrug zum Nachteil von G._____ verwiesen werden. Präzisierend ist Folgendes festzuhalten: - 34 - Der Beschuldigte hat von C._____ Computer im Wert von geschätzt rund Fr. 4'000.00 ertrogen, indem er C._____ durch unwahre Angaben arglistig getäuscht hat. Ihm gegenüber hat er jedoch eine andere Geschichte vorgespielt und zwar, dass er Polizist von der Abteilung für Cyberkriminalität sei. Auch wenn der monetäre Taterfolg etwas geringer wiegt, ist der Taterfolg innerhalb des weiten Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen im leichten bis mittelschweren Bereich anzusiedeln. Insgesamt ist in Bezug auf den Betrug gegenüber C._____ von einem gerade noch leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 11 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwischen den beiden Betrugshandlungen nur wenige Tage liegen. Im Übrigen besteht aber kein besonders enger Zusammenhang. Vielmehr musste der Beschuldigte hinsichtlich des gegenüber C._____ begangenen Betrugs einen neuen Tatentschluss fassen. Entsprechend ist der Gesamtschuldbeitrag der Betrugshandlung gegenüber C._____ nicht zu bagatellisieren. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 12 Monaten um 6 Monate auf 18 Monate. 9.4.2.2. In Bezug auf den versuchten Betrug vom 20./21. Oktober 2020 gegenüber der Familie E._____ kann ebenfalls auf die obigen strafzumessungsrelevanten Erwägungen zum Betrug zum Nachteil von G._____ verwiesen werden, zumal die Tathandlungen weitgehend identisch sind. Der Unterschied besteht einzig darin, dass bei diesen Vorfällen nichts hat ertrogen werden können, so dass es bei einem blossen Versuch geblieben ist. Präzisierend ist dazu Folgendes festzuhalten: Dem Beschuldigten ging es in erster Linie darum, J.E._____ anzutreffen. J.E._____ hat den beiden Polizisten am 20. Oktober 2020 die Tür nicht geöffnet, weshalb die beiden die Örtlichkeit wieder verlassen haben. Am Folgetag haben die beiden erneut an der Wohnungstür der Familie E._____ geklingelt, wohl in der Hoffnung, J.E._____ anzutreffen. Dieser war am 21. Oktober 2020 jedoch nicht zu Hause. I.E._____, die Schwester von J.E._____, hat den beiden «Polizisten» am 21. Oktober 2020 die Tür geöffnet. Der Beschuldigte gab sich dann gegenüber ihr als Polizist von der Abteilung für Drogenfahndung Zürich aus. I.E._____ wurde anlässlich der «Hausdurchsuchung» eingeschüchtert, indem der Beschuldigte gegenüber ihr bekundet hat, dass ein grosser Polizeieinsatz resultieren würde, wenn sie ihren Bruder anrufen und darüber berichten würde. Insgesamt wäre für den vollendeten Betrug, der zweifellos auf mehrere Tausend Franken ausgerichtet war, in Relation zum Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe von einem gerade noch leichten bis - 35 - mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Da es vorliegend bei einem Versuch geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Beschuldigte hat bei seiner Durchsuchung nichts Passendes gefunden, deshalb kam es weder zu einer Vermögensdisposition noch zu einem Vermögensschaden. Hätte er etwas Passendes gefunden, hätte er I.E._____ zur Herausgabe von Vermögenswerten bewegt. Der Beschuldigte sah somit nicht aus eigenem Antrieb, sondern einzig aufgrund äusserer Umstände von einer Weiterverfolgung der Tat ab. Der Umstand, dass es bei einem versuchten Betrug geblieben ist, ist deshalb nur leicht verschuldensmindernd im Umfang von 3 Monaten zu veranschlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3), so dass auf eine angemessene Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Im Rahmen der Asperation rechtfertigt sich für den versuchten Betrug eine angemessene Erhöhung der Strafe um 4 Monate auf 22 Monate, zumal auch bezüglich dieses versuchten Betrugs – abgesehen von der ähnlichen Art und Weise der Tatbegehung – kein besonders enger Zusammenhang besteht, sondern ein neuer Tatentschluss gefasst worden ist. 9.4.2.3. Diese Strafe ist für die weiteren versuchten Betrugsfälle (Anklageziffer 1.2 und 1.5) zu erhöhen. Das Tatvorgehen und die Tatumstände haben sich bei diesen weiteren versuchten Betrugsfällen nicht massgeblich voneinander unterschieden, weshalb auch hinsichtlich dieser weiteren Betrugsfälle für sich betrachtet von einem jeweils gerade noch leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von je 6 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen ist. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die einzelnen (versuchten) Betrugsfälle insofern in einem Zusammenhang stehen, als dass sie jeweils auf ähnliche Art und Weise begangen worden sind. Im Übrigen besteht aber kein besonders enger Zusammenhang. Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, die Einsatzstrafe für die weiteren zwei versuchten Betrugsfälle in Anwendung des Asperationsprinzips um 8 Monate auf 30 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 9.4.3. An sich wäre die bis anhin ermittelte Freiheitsstrafe aufgrund der weiteren Straftaten (Diebstahl, mehrfache Amtsanmassung, mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz) angemessen zu erhöhen. Dies kann jedoch unterbleiben, da bereits für die Betrugsfälle – auch unter Berücksichtigung - 36 - der sich negativ auswirkenden Täterkomponente (siehe dazu unten) – eine deutlich höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 Jahren auszusprechen wäre, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Nach dem Gesagten bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren. 9.4.4. Im Rahmen der Täterkomponente fällt die Vorstrafe des Beschuldigten im einschlägigen Bereich straferhöhend ins Gewicht (vgl. E. 9.3), da der Beschuldigte offensichtlich nicht genügende Lehren aus seinem Fehlverhalten gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Vielmehr zeigt er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung und hat noch während der Probezeit erheblich weiter delinquiert. Dass sich der Beschuldigte seit der Tatbegehung wohlverhalten hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 35), gilt als Normalfall und ist neutral zu werten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.4). Der Beschuldigte bestreitet sämtliche ihm vorgeworfene Delikte mit allerlei abenteuerlich anmutenden und sich widersprechenden Geschichten. Eine Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und nachhaltig einsichtigen und reuigen Täter zu Gute kommt, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen. Weitere Faktoren, welche sich im Rahmen der Täterkomponente strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erweist sich die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als maximal durchschnittlich. Der heute 52-jährige Beschuldigte lebt – auch wenn sich seine Ehefrau momentan in Rumänien aufhält – in grundsätzlich stabilen Verhältnissen. Er verfügt zudem über ein regelmässiges Einkommen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22 f.). Das Bundes- gericht hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Es ist zwar unbestritten, dass ein Strafvollzug eine Belastung darstellt. Die Verbüssung einer Freiheitstrafe ist jedoch für jede Person mit einer gewissen Härte verbunden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte von einer auszusprechenden Freiheitsstrafe härter getroffen würde als jede andere beruflich und sozial integrierte Person. Der Umstand, dass er Vater von einer minderjährigen Tochter ist, führt nicht automatisch zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012 E. 9.3; - 37 - 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). Auch sein Alter führt nicht zur Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren deutlich, weshalb es sich rechtfertigt, die Täterkomponente im Umfang von 3 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. 9.5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 2. April 2019 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, womit ein Aufschub nur bei besonders günstigen Umständen zulässig ist. Mit der Vorinstanz sind solche Umstände zu verneinen (vgl. vorinstanzliches Urteil Ziff. III. Strafzumessung, E. 3.5.2.2). Dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Wie bereits im Rahmen der Täterkomponente ausgeführt (vgl. E. 9.3 i.V.m E. 9.4.4), ist er im einschlägigen Bereich vorbestraft. Sein Strafregisterauszug verdeutlicht, dass er die ihm in der Vergangenheit gewährte Chance, sich zu bewähren, nicht genutzt hat. Die bedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren vermochte ihn von der Begehung einer Vielzahl neuer Straftaten nicht abzuhalten. Angesichts der erneuten, einschlägigen Delinquenz sind die Bewährungsaussichten des Beschuldigten stark getrübt. Die erhoffte Warnwirkung des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten blieb offensichtlich aus. Er wurde noch während laufender Probezeit wieder rückfällig. Negativ ins Gewicht fällt weiter die Tatsache, dass der Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren nicht geständig war und sich weder einsichtig noch reuig gezeigt hat. Im Gegenteil gab der Beschuldigte trotz erdrückender Beweislage ungehemmt und mit erschreckender Selbstverständlichkeit eine abenteuerlich anmutende Geschichte des Tatgeschehens zu Protokoll, mit welcher er seine Unschuld beteuerte. Dieses von Einsichtslosigkeit und Gleichgültigkeit geprägte Verhalten lässt den Schluss einer günstigen Prognose nicht zu. Eine grundlegende positive Persönlichkeitsentwicklung oder nennenswerte positive Veränderung seiner Lebensumstände sind nicht erkennbar. Der hoch verschuldete Beschuldigte lebt zwar in grundsätzlich stabilen Verhältnissen und verfügt auch über ein Einkommen als Chauffeur. Diese positiven Umstände lagen aber weitgehend bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung vor und vermochten - 38 - ihn nicht von der Begehung von neuen Straftaten abzuhalten. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ist ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Schon gar nicht ist von besonders günstigen Umständen auszugehen. Zusammenfassend ist die neu ausgesprochene Strafe unbedingt auszufällen. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug für die neue Strafe kommt vorliegend nicht in Frage. 9.6. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 161 Tagen (27. November 2020 bis 6. Mai 2021) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Nachdem die ausgestandene Untersuchungshaft vollständig auf die ausgefällte Freiheitsstrafe angerechnet wird, entfällt ein Genugtuungsanspruch des Beschuldigten (Art. 431 Abs. 2 StPO e contrario). 9.7. Der Beschuldigte hat die vorliegenden Delikte während der ihm mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 2. April 2019 angesetzten Probezeit von zwei Jahren begangen. Die Vorinstanz hat auf einen Widerruf verzichtet und stattdessen die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 46 Abs. 2 StGB). Da nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, hat es hinsichtlich der Frage des Widerrufs aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) sein Bewenden. Aufgrund seiner Nichtbewährung und der ihm zu stellenden Schlechtprognose ist die Verlängerung der Probezeit nicht zu beanstanden. 9.8. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung auch gegen die von der Vorinstanz für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ausgefällte Busse von Fr. 200.00. Der Beschuldigte hat vom 9. Juni 2019 bis 27. November 2020 pro Quartal ca. 0.6 bis 0.7 Gramm Kokain konsumiert und sich dadurch der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Kokain schuldig gemacht. Bei der Festsetzung der Busse ist zu berücksichtigen, dass Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 bestraft werden (Art. 28b Abs. 2 BetmG in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung; seit 1. Januar 2020 gemäss Art. 1 OBG i.V.m. Art. 14 OBG und Ziff. 8001 Anhang OBV). Der Beschuldigte konsumierte aner- kanntermassen im Zeitraum von Juni 2019 bis November 2020 mehrfach Kokain. Das Verschulden des Beschuldigten, der mit einer gewissen Regelmässigkeit Kokain und damit eine harte Droge konsumiert hat, wiegt - 39 - damit klar schwerer als jenes bei einem einmaligen Konsum von Cannabis, der mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 geahndet wird. Nach dem Gesagten erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 200.00 sehr mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist jedoch auch eine Erhöhung ausgeschlossen. Für den Fall der unentschuldigten Nichtbezahlung der Busse ist die festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe, ausgehend von einem Umrechnungs- schlüssel von Fr. 100.00, auf 2 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 3 StGB). 10. Beschlagnahmungen 10.1. Die Vorinstanz hat die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Drogen (vgl. vorinstanzliches Urteil Ziff. IV Einziehungen, E. 2.1 bis 2.4) in Anwendung von Art. 69 StGB angeordnet, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist (Berufungsbegründung S. 12), weshalb es damit sein Bewenden hat. Die Vorinstanz ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Einziehung von Gegenständen gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB erstens voraussetzt, dass die Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, und zweitens, dass diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Mithin genügt ein Deliktkonnex allein für eine Einziehung noch nicht. Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist in Bezug auf diverse Gegenstände (z.B. A4-Einkauftsliste Amazon, A4 Blatt mit Adresse C._____, Trinkflaschen […], Nadeln […]) nicht ersichtlich. Es handelt sich dabei zum Teil um blosse Beweismittel oder um Alltagsgegenstände, die von jedem legal erworben werden können und auch nicht gestohlen oder – soweit ersichtlich – anderweitig unrechtmässig in den Besitz des Beschuldigten gelangt sind. Eine Einziehung muss immer auch verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_335/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Insoweit diese Gegenstände jederzeit und voraussetzungslos von jedermann und damit auch vom Beschuldigten erworben werden können, ist die Zwecktauglichkeit einer Einziehung offensichtlich nicht gegeben, womit von der Einziehung dieser Gegenstände abzusehen gewesen wäre, zumal sich überdies auch der Beschuldigte auf die Eigentumsgarantie berufen kann und eine Einziehung nicht der Bestrafung dient. 10.2. Die beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung beschlag- nahmten Waffen sind gemäss Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 PolV an die Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, zu überweisen. - 40 - 10.3. Die Vorinstanz hat die beim Beschuldigten anlässlich der Haus - durchsuchung vom 27. November 2020 beschlagnahmten Vermögens - werte in der Höhe von LEI 12.00 und EUR 4'190.00 zur Deckung der Busse, der Gerichtskosten und der Kosten der amtlichen Verteidigung bestimmt (vorinstanzliches Urteil Ziff. IV. Einziehungen E. 3). Der Beschuldigte beantragt die Rückgabe der Vermögenswerte, da diese keinen Tatzusammenhang aufweisen würden (Berufungsbegründung S. 12). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person u.a. beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigung gebraucht werden (Kostendeckungsbeschlagnahme). Bei der Kostendeckungs- beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) fehlt das Erfordernis einer tatspezifischen Verknüpfung (Deliktsverstricktheit), d.h. es braucht keinen Zusammenhang mit der untersuchten Tat bzw. den Vermögenswerten, die aus ihr hervorgegangen sind. Die Kostendeckungs - beschlagnahme stellt ein reines Sicherungsmittel für die in ihr bezeichneten Kosten (Art. 263 Abs. 1 lit. a und b StPO) dar, die in dem Verfahren entstanden bzw. ausgesprochen worden sind, in dem auch die Beschlagnahme erfolgte; es fehlt jede Verknüpfung mit tatspezifischen Gesichtspunkten (Urteil des Bundesgerichts 1B_609/2019 vom 25. November 2020 E. 5.4). Falls die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben wurde, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seiner Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Vor diesem Hintergrund sind die im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten beschlagnahmten Vermögenswerte von LEI 12.00 und EUR 4'190.00 gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 268 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten und – soweit dies ausreicht – Entschädigungen und der Busse zu verwenden. 11. Zivilforderungen Die Vorinstanz hat die Zivilklage des Privatklägers C._____ auf den Zivilweg verwiesen (vorinstanzliches Urteil Ziff. V. Zivilforderungen E. 2). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, die Zivilforderung sei abzuweisen (Berufungsbegründung S. 2). Auf diesen Antrag ist mangels Beschwer des Beschuldigten nicht einzutreten. Nur die Privatklägerschaft kann im Strafprozess eine Zivilforderung adhäsionsweise geltend machen. Dem Beschuldigten ist es hingegen verwehrt, im Sinne einer negativen Feststellungsklage einen materiellen Entscheid über eine Zivilforderung, die zufolge Verweisung auf - 41 - den Zivilweg nicht beurteilt wird, im Rahmen des Strafverfahrens herbeizuführen. 12. Kosten- und Entschädigungsfolgen 12.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die für das gemeinsam geführte Berufungsverfahren des Beschuldigten (SST.2022.267) und des Mitbeschuldigten D._____ (SST.2022.276) festzusetzenden Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt Fr. 8'000.00 (§ 18 VKD). Der auf den Beschuldigten entfallende Anteil ist unter Berücksichtigung der mit Berufung angefochtenen Punkte auf Fr. 5'000.00 festzusetzen. Zwar erwirkt der Beschuldigte mit seiner Berufung insofern ein günstigeres Urteil, als dass er vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Nötigung freigesprochen wird. Dabei handelt es sich jedoch um vergleichsweise untergeordnete Punkte, zumal sie sich nicht auf das Strafmass auswirken. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Unter diesen Umständen sind die auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 12.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, mit gerundet Fr. 5'281.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 13. 13.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nach Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihr zu Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der - 42 - vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafunter- suchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Vorliegend waren sämtliche Untersuchungshandlungen trotz Freispruchs vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Nötigung notwendig. Entsprechend bietet der Ausgang des Berufungs- verfahrens keinen Anlass, die vorinstanzliche Kostenregelung zu korrigieren. Demzufolge sind dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollständig aufzuerlegen. 13.2. Die der amtlichen Verteidigerin von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 25'028.60 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb diese nicht mehr zu überprüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 13.3. Den Privatklägern G._____, C._____, N._____ AG, I.E._____ und H._____ ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem sie eine solche weder beantragt noch beziffert haben (Art. 433 Abs. 2 StPO). 14. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklage- ziffer 3) für den Zeitraum vom 11. Februar 2019 bis 8. Juni 2019 infolge Verjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - des mehrfachen Hausfriedensbruchs; - der mehrfachen Nötigung. - 43 - 3. Der Beschuldigte ist schuldig - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.2); - des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.1 bis 1.5); - der mehrfachen Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB (Anklage- ziffern 1.1 bis 1.5); - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklage- ziffern 2 und 3); - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG (Anklageziffer 4). 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4.2. Die Untersuchungshaft von 161 Tagen (27. November 2020 bis 6. Mai 2021) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. 5.1. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen: - Polizeipullover und Polizei-Wintermütze - Polizeiausweis, Visitenkarte lautend auf A._____ , laminierte Karte «Polizei im Einsatz» - A4-Einverständniserklärung - A4-Einkaufsliste Amazon - Zerrissenes Durchsuchungsprotokoll - Durchsuchungsprotokoll B._____, Schübelbach 30.10.2020 - A4 Blatt mit Adresse C._____ - Trinkflaschen […], Nadeln […] - Handfesseln mit Schlüssel Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. - 44 - 5.2. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende Betäubungsmittel werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen: - ca. 1-2 Gramm Marihuana - 3.5 Pillen Ecstasy grün - 1 Pille Ecstasy braun - 15 Stück Testosteron depo 1 ml, 10 Stück Testosteron Enanthate / Norma 1 ml, 2 Stück Testosteron Enanthate 10 ml (1 Stück angebraucht), 1 Stück Testosteron Enanthate «British Dragon» (angebraucht) Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5.3. Folgende beschlagnahmten Waffen werden gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 PolV an die Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, überwiesen: - einhändig, mechanisch bedienbares Messer - Messer schwarz mit symmetrischer Klinge inkl. Scheide Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5.4. Folgende Vermögenswerte werden gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: - Bargeld LEI 12.00 - Bargeld EUR 4'190.00 6. Die Zivilklage des Privatklägers C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. 7.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'281.10 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'483.75 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'350.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. - 45 - 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 25'028.60 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Die Privatkläger G._____, C._____, N._____ AG, I.E._____ und H._____ haben ihre erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Kaileswaran - 46 -