Soweit der Gesuchsteller oder F. das Opfer B. «bloss» der Lüge bezichtigen oder ihre Glaubwürdigkeit (oder durch den Gesuchsteller auch vereinzelt diejenige von D.) als persönliche Eigenschaft in Zweifel ziehen, ist darauf hinzuweisen, dass das Konzept einer allgemeinen Glaubwürdigkeit in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet wird. Vielmehr ist für den Beweiswert einer Aussage die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage entscheidend. Entsprechend sind diese subjektiven Einschätzungen ebenfalls offensichtlich nicht geeignet, etwas an der sorgfältigen und ausführlichen Beweiswürdigung zu ändern.