Diese Kritik bezieht sich auf die Beweiswürdigung und betrifft nicht die Neuheit des Beweismittels. Im Zweifelsfall muss davon ausgegangen werden, dass das Gericht alle Aktenstücke und alle in der Verhandlung vorgebrachten Beweismittel zur Kenntnis genommen hat (vgl. hierzu BGE 122 IV 66), zumal vorstehend erwähnte Aussagen von B. in nicht unwesentlichem Umfang anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgt sind oder zu den Akten genommene, aufgenommene Gespräche betreffen. Ebenfalls die Beweiswürdigung betreffen die Rügen, soweit das Obergericht einzelnen Punkten keine oder keine entscheidende Bedeutung zugemessen hat.