B. im 2014/2015 geschlagen habe und 2017 der schlimmste Vorfall gewesen sei, berücksichtigt. Mithin hat diesbezüglich selbst der Gesuchsteller zumindest zum Teil Aussagen von B. bestätigt. Das Obergericht hat weitere Arztberichte nicht explizit erwähnt oder auf solche verwiesen und diesen damit keine entscheidende Bedeutung zugemessen. -7-