Einen Arztbericht hat das Obergericht in seinen Erwägungen explizit im Zusammenhang mit den Vorwürfen der mehrfachen Tätlichkeit berücksichtigt und festgestellt, dass «schliesslich» auch dieser die Aussagen von B. stützen würde (Urteil des Obergerichts E. 4.4 S. 20). In diesem Zusammenhang hat das Obergericht allerdings neben den als konstant sowie detailliert gewürdigten Aussagen von B. primär noch auf Aussagen von D., von ihrem Chef sowie von dessen Frau, wonach sie B. mit blauen Augen gesehen hätten, einen Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau betreffend einen Vorfall häuslicher Gewalt vom 5. Februar 2017 und die Aussagen des Gesuchstellers vor dem Bezirksgericht, wonach er