Inwiefern der Umstand, dass sie nicht «direkt» gesagt habe, dass es eine Vergewaltigung gewesen sei, sondern dass «sie» gedacht hätten, dass es eine sei, daran etwas ändert, erschliesst sich nicht, zumal bereits das Obergericht erwogen hat, dass der Dolmetscher B. anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung das Konzept des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs habe erklären müssen (Urteil des Obergerichts E. 2.4.5.5 S. 14). Gleiches gilt für die Aussage von B., dass es zu 100 % nicht möglich gewesen wäre, wenn sie nicht zum Arzt gegangen wäre und keine Belege von ihm gehabt hätte, was auch ihre Anwältin bestätigt habe.