Im Gegenteil hat B. explizit gesagt, dass sie nicht gelogen habe, so dass sich der Gesuchsteller nicht mehr frei bewegen könne. Auch habe sie nichts unnötig ausgesagt und die von ihr ausgesagten Sachen seien wahr. Inwiefern der Umstand, dass sie nicht «direkt» gesagt habe, dass es eine Vergewaltigung gewesen sei, sondern dass «sie» gedacht hätten, dass es eine sei, daran etwas ändert, erschliesst sich nicht, zumal bereits das Obergericht erwogen hat, dass der Dolmetscher B. anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung das Konzept des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs habe erklären müssen (Urteil des Obergerichts E. 2.4.5.5 S. 14).