Der Gesuchsteller hat auch bereits ein anderes aufgenommenes sowie übersetztes Gespräch mit B. vor Obergericht eingereicht (angeblich vom Februar 2019, vgl. Berufungsbegründung, S. 13), worin sie u.a. ausgesagt haben soll, dass er ihr Leben zur Hölle gemacht habe, sie sich rächen werde und sie nicht still sitzen werde, bis sie mit ihm fertig sei (Beilage 7 zur Berufungsbegründung des Gesuchstellers vom 2. November 2020, S. 6, S. 13). Das Obergericht hat hierzu keine Ausführungen gemacht und diesen Themen damit keine entscheidende Bedeutung zugemessen.