Zudem hatte B. bereits ausgesagt, dass die Bekanntgabe ihrer Affäre ihren Ruf ruiniert hätte (vgl. u.a. samt Verweis auf entsprechende Aussagen von B.: Urteil des Bezirksgerichts E. 2.4.3.1 S. 22). Der Gesuchsteller hat auch bereits ein anderes aufgenommenes sowie übersetztes Gespräch mit B. vor Obergericht eingereicht (angeblich vom Februar 2019, vgl. Berufungsbegründung, S. 13), worin sie u.a. ausgesagt haben soll, dass er ihr Leben zur Hölle gemacht habe, sie sich rächen werde und sie nicht still sitzen werde, bis sie mit ihm fertig sei (Beilage 7 zur Berufungsbegründung des Gesuchstellers vom 2. November 2020, S. 6, S. 13).