Dass B. wütend reagieren kann (Beilage 5), hat sie bereits ausgesagt (vgl. Urteil des Bezirksgerichts E. 3.2.3.3 S. 71, wonach sie die Kinder aus Wut geschlagen habe). Im Übrigen hätte der Gesuchsteller als Antwort ausgesagt, dass sie nicht so («zwei Charakter haben») sein soll, denn tue sie es, dann er auch. Mithin gälte das Gleiche auch für ihn. Auch war ein mögliches Rachemotiv von B. Thema des Verfahrens gewesen (vgl. Urteil des Bezirksgerichts E. 2.4.5.1 S. 35, E. 3.1.3.3 S. 56 f.). Zudem hatte B. bereits ausgesagt, dass die Bekanntgabe ihrer Affäre ihren Ruf ruiniert hätte (vgl. u.a. samt Verweis auf entsprechende Aussagen von B.: Urteil des Bezirksgerichts E. 2.4.3.1 S. 22).