2.4.1. Ob B. den Gesuchsteller betrogen bzw. eine Affäre gehabt habe (Beilage 3) oder nicht, war Thema des Verfahrens (vgl. Urteil des Bezirksgerichts E. 2.4.5). Vor Obergericht auf ein aussereheliches Verhältnis mit D. angesprochen hat B. «bloss» verneint, Sex gehabt zu haben, nicht jedoch telefonischen Kontakt, SMS und so weiter (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6). Das Obergericht hat hierzu keine Ausführungen gemacht und dem Thema damit keine entscheidende Bedeutung zugemessen.