2.4. Die vom Gesuchsteller eingereichten Aufnahmen bzw. die Tatsachen, die er daraus ableiten will, sind offensichtlich nicht geeignet, die sorgfältige Beweiswürdigung der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen von B. als Opfer und Ehefrau des Gesuchstellers in Zweifel zu ziehen.