2.2. Der Gesuchsteller reichte 5 Audioaufnahmen von Gesprächen im Dialekt Hazaragi ein, welche durch den Bruder des Gesuchstellers ins Deutsche und in die Hochsprache Dari übersetzt wurden. Bei den Beweismitteln 1 bis 3 handle es sich um Audioaufnahmen, die zwar vor dem Urteil entstanden seien, dem Gesuchsteller jedoch in diesem Zeitpunkt nicht zugänglich gewesen seien. Nachdem B. am 1. Mai 2019 (angeblich) spurlos verschwunden gewesen sei, sei der Gesuchsteller davon ausgegangen, dass die Ehe vorüber sei und er die Aufnahmen nicht mehr benötige. Aus diesem Grund habe er die Aufnahmen von seinem Laptop gelöscht.