Die Erheblichkeit von Tatsachen lässt sich in antizipierter Beweiswürdigung beurteilen. Die früheren Urteilsgrundlagen lassen sich einzig durch Umstände infrage stellen, welche diese zu erschüttern vermögen (HEER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 65 f. zu Art. 410 StPO mit Hinweisen). Vorbestehende Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm also nicht bereits in anderer Form unterbreitet worden sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2020 vom 20. Juli 2021 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 137 IV 59 E. 5.1.2).