Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.266 (SST.2020.155) Beschluss vom 7. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Cotti, präsidierendes Mitglied Oberrichterin Plüss Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Fehlmann Gesuchsteller A._____, […] vertreten durch Fürsprecher Philipp Kunz, […] Gesuchs- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Obergerichts SST.2020.155 vom 30. August 2021 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Das Bezirksgericht Lenzburg sprach den Gesuchsteller mit Urteil vom 13. Februar 2020 von den Vorwürfen des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen frei, verurteilte ihn wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Nötigung und mehrfacher Tätlichkeiten während der Ehe [mit B.] zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren sowie einer Busse von Fr. 800.00, verwies ihn unter Ausschreibung im Schengener Informations- systems (SIS) für 10 Jahre des Landes und entschied über die beschlag- nahmten Gegenstände, die Zivilklage sowie die Freigabe der Sicherheits- leistung. 2. Auf Berufung des Gesuchstellers und Anschlussberufung der Staats- anwaltschaft stellte das Obergericht mit Urteil vom 30. August 2021 das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten für den angeklagten Zeitraum bis 14. Februar 2017 ein und sprach ihn vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung frei. Es verurteilte ihn wegen mehrfacher Verge- waltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfachen Entziehens von Minderjährigen, mehrfacher Tätlichkeiten während der Ehe sowie Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren sowie einer Busse von Fr. 2'800.00 und bestätigte im Übrigen das erst- instanzliche Urteil weitgehend. 3. Das Bundesgericht wies eine vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_1130/2021 vom 25. Oktober 2021 ab, soweit es darauf eingetreten ist. 4. Mit Revisionsgesuch vom 20. Oktober 2022 beantragte der Gesuchsteller, das Urteil des Obergerichts vom 30. August 2021 sei aufzuheben, es sei ein neues Urteil zu fällen und der Gesuchsteller vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Behandlung und Beurteilung zurückzuweisen. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers richtet sich gegen das Urteil des Obergerichts vom 30. August 2021. Tritt das Berufungsgericht auf eine Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Nachdem das Bundesgericht weder gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG die obergerichtliche Feststellung des Sachverhalts abgeändert noch eigene Sachverhaltsfeststellungen ge- troffen hatte, sind neue Tatsachen oder Beweismittel mit einem Revisions- gesuch im Kanton geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6F_1/2017 vom 17. März 2017 E. 2 mit Verweis auf BGE 134 IV 48). Gegenstand des Revisionsgesuches ist somit vorliegend das Urteil des Obergerichts vom 30. August 2021. 2. 2.1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision kann ein rechts- kräftiges Strafurteil angefochten werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der frei- gesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Die Revisionsgründe müssen eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Daran fehlt es, wenn sich die Vorbringen nicht auf das Urteil auswirken können. Die Erheblichkeit von Tatsachen lässt sich in antizipierter Beweiswürdigung beurteilen. Die früheren Urteilsgrundlagen lassen sich einzig durch Um- stände infrage stellen, welche diese zu erschüttern vermögen (HEER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 65 f. zu Art. 410 StPO mit Hinweisen). Vorbestehende Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm also nicht bereits in anderer Form unterbreitet worden sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2020 vom 20. Juli 2021 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 137 IV 59 E. 5.1.2). 2.2. Der Gesuchsteller reichte 5 Audioaufnahmen von Gesprächen im Dialekt Hazaragi ein, welche durch den Bruder des Gesuchstellers ins Deutsche und in die Hochsprache Dari übersetzt wurden. Bei den Beweismitteln 1 bis 3 handle es sich um Audioaufnahmen, die zwar vor dem Urteil entstanden seien, dem Gesuchsteller jedoch in diesem Zeitpunkt nicht zugänglich gewesen seien. Nachdem B. am 1. Mai 2019 (angeblich) spurlos verschwunden gewesen sei, sei der Gesuchsteller davon ausgegangen, dass die Ehe vorüber sei und er die Aufnahmen nicht mehr benötige. Aus diesem Grund habe er die Aufnahmen von seinem Laptop gelöscht. Er sei weiter davon ausgegangen, dass diese Dateien unwiderruflich gelöscht -4- seien und eine Wiederherstellung nicht möglich sei. Erst nachdem das Urteil des Bundesgerichts in Rechtskraft erwachsen sei, sei dem Bruder des Gesuchstellers, C., der während des Verfahrens beschlagnahmte Laptop ausgehändigt worden. Jenem sei es gelungen, Ende November 2021 mit Hilfe eines Freundes die verloren geglaubten Dateien wiederherzustellen. Bei den Beweismittel 4 und 5 handle es sich um solche, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden seien, sich aber auf Tatsachen beziehen würden, die vor dem Urteil entstanden seien. 2.3. Zunächst ist festzustellen, dass die Übersetzung durch den Bruder des Gesuchstellers offenbar teilweise, in der Regel in Klammern gesetzte, eigene Ergänzungen oder Interpretationen enthält, die dann auch teilweise im Gesuch übernommen wurden. Als Beispiel sei die Aussage erwähnt, wonach sie «sehr wütend wütend/ böse (nachtragend, rachesüchtig)» geworden sei. Solche aggravierende, persönliche Ergänzungen sind nicht zu berücksichtigen. 2.4. Die vom Gesuchsteller eingereichten Aufnahmen bzw. die Tatsachen, die er daraus ableiten will, sind offensichtlich nicht geeignet, die sorgfältige Beweiswürdigung der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen von B. als Opfer und Ehefrau des Gesuchstellers in Zweifel zu ziehen. 2.4.1. Ob B. den Gesuchsteller betrogen bzw. eine Affäre gehabt habe (Beilage 3) oder nicht, war Thema des Verfahrens (vgl. Urteil des Bezirksgerichts E. 2.4.5). Vor Obergericht auf ein aussereheliches Verhältnis mit D. ange- sprochen hat B. «bloss» verneint, Sex gehabt zu haben, nicht jedoch telefonischen Kontakt, SMS und so weiter (Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 6). Das Obergericht hat hierzu keine Ausführungen gemacht und dem Thema damit keine entscheidende Bedeutung zugemessen. Dass sich der Gesuchsteller den Bedürfnissen bzw. dem Willen von B. gegenüber gleichgültig verhalten haben soll (Beilage 3), war ebenfalls Thema des Verfahrens (vgl. u.a. hinsichtlich Kleidervorschriften oder Arbeit samt Verweis auf entsprechende Aussagen von B.: Urteil des Bezirksgerichts E. 2.4.5.1 S. 40-42). Das Obergericht hat ein Handeln des Gesuchstellers gegen den Willen von B., soweit diese nicht bereits Eingang in die Beweiswürdigung genommen hätten – im Wesentlichen bei den Handlungen gegen die sexuelle Integrität, aber auch bei den Ausführungen zum Beziehungsbild wie explizit den Kleidervorschriften –, als weder für sich noch in der Gesamtheit geeignet erachtet, am gewonnenen Beweisergebnis etwas zu ändern (vgl. Urteil des Obergerichts E. 2.4.5.6). -5- Dass der Gesuchsteller und B. zumindest eine Zeitlang in getrennten Zimmern geschlafen hätten (Beilage 3), war ebenfalls Thema des Ver- fahrens (vgl. samt Verweis auf entsprechende Aussagen von B.: Urteil des Bezirksgerichts E. 3.1.3.3 S. 59) und B. hat vor Obergericht ähnliche Aussagen gemacht (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9; zum Schlafen «getrennt» von ihr vgl. Ziff. 2.4.3), was auch Eingang in die Beweiswürdigung durch das Obergericht gefunden hat (Urteil des Obergerichts E. 2.4.5.2 S. 8 f.). Dass B. wütend reagieren kann (Beilage 5), hat sie bereits ausgesagt (vgl. Urteil des Bezirksgerichts E. 3.2.3.3 S. 71, wonach sie die Kinder aus Wut geschlagen habe). Im Übrigen hätte der Gesuchsteller als Antwort ausgesagt, dass sie nicht so («zwei Charakter haben») sein soll, denn tue sie es, dann er auch. Mithin gälte das Gleiche auch für ihn. Auch war ein mögliches Rachemotiv von B. Thema des Verfahrens gewesen (vgl. Urteil des Bezirksgerichts E. 2.4.5.1 S. 35, E. 3.1.3.3 S. 56 f.). Zudem hatte B. bereits ausgesagt, dass die Bekanntgabe ihrer Affäre ihren Ruf ruiniert hätte (vgl. u.a. samt Verweis auf entsprechende Aussagen von B.: Urteil des Bezirksgerichts E. 2.4.3.1 S. 22). Der Gesuchsteller hat auch bereits ein anderes aufgenommenes sowie übersetztes Gespräch mit B. vor Obergericht eingereicht (angeblich vom Februar 2019, vgl. Berufungs- begründung, S. 13), worin sie u.a. ausgesagt haben soll, dass er ihr Leben zur Hölle gemacht habe, sie sich rächen werde und sie nicht still sitzen werde, bis sie mit ihm fertig sei (Beilage 7 zur Berufungsbegründung des Gesuchstellers vom 2. November 2020, S. 6, S. 13). Das Obergericht hat hierzu keine Ausführungen gemacht und diesen Themen damit keine entscheidende Bedeutung zugemessen. Inwiefern Aussagen von B. darüber, dass das zweite Kind E. aus dem Bett gefallen sei oder dass der Gesuchsteller wieder heiraten könne (vgl. zu Letzterem samt Verweis auf entsprechende Aussagen von B.: Urteil des Bezirksgerichts E. 2.4.3.2 S. 24), hinsichtlich der erhobenen Vorwürfe von Relevanz sind, erschliesst sich nicht. Das Obergericht hat zu Letzterem keine Ausführungen gemacht und dem Thema damit keine entscheidende Bedeutung zugemessen. Die Ausführung von B. aus einem Gespräch angeblich vom 1. Mai 2019 (Beilage 7), wonach sie auf die Frage des Gesuchstellers, weshalb sie die Kinder nicht mitgebracht habe, geantwortet habe, dass sie kein Ticket gekauft habe, stimmt mit früheren Aussagen überein. So hat sie vor Obergericht ausgesagt, dass der Gesuchsteller die Tickets von ihr sowie den Kindern abgenommen habe, dass sie kein Geld gehabt habe und durch den Verkauf des mitgenommenen Goldes [immerhin] für sich ein Ticket habe kaufen können (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 22). -6- 2.4.2. Entgegen dem Gesuchsteller lässt sich aus dem von seinem Bruder übersetzten Gespräch zwischen B. und der Schwester des Gesuchstellers angeblich vom 13. Dezember 2021 (Beilage 9) offensichtlich nicht entnehmen, dass B. falsch ausgesagt bzw. gelogen hätte, nicht aus einer isolierten Aussage und erst recht nicht aus dem Zusammenhang: Im Gegenteil hat B. explizit gesagt, dass sie nicht gelogen habe, so dass sich der Gesuchsteller nicht mehr frei bewegen könne. Auch habe sie nichts unnötig ausgesagt und die von ihr ausgesagten Sachen seien wahr. Inwiefern der Umstand, dass sie nicht «direkt» gesagt habe, dass es eine Vergewaltigung gewesen sei, sondern dass «sie» gedacht hätten, dass es eine sei, daran etwas ändert, erschliesst sich nicht, zumal bereits das Obergericht erwogen hat, dass der Dolmetscher B. anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung das Konzept des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs habe erklären müssen (Urteil des Obergerichts E. 2.4.5.5 S. 14). Gleiches gilt für die Aussage von B., dass es zu 100 % nicht möglich gewesen wäre, wenn sie nicht zum Arzt gegangen wäre und keine Belege von ihm gehabt hätte, was auch ihre Anwältin bestätigt habe. Oder für diejenige Aussage, dass, wenn man Belege vom Arzt erhalte, egal ob man lüge, «sie» alles akzeptieren würden bzw. solche Belege für «sie» alles bedeuten würden, und dass es dann gar nicht wichtig sei, dass man es selber erklären solle. Gleiches gilt für ihre Antwort auf die Frage der Schwester des Gesuchstellers, ob der Gesuchsteller, dessen Charakter [nach Ansicht der Schwester des Gesuchstellers] nicht zu einer Vergewaltigung passe, ein solcher Mensch sei. Hierauf habe B. gesagt, dass dies richtig sei und dass sie einen Fehler gemacht habe. Er habe ihr aber Tausende Sachen gesagt, mit wem sie schlafe, während sie zu Hause mit den Kindern geputzt, gewaschen und gekocht habe. Da würde jede wütend/böse werden. Einen Arztbericht hat das Obergericht in seinen Erwägungen explizit im Zusammenhang mit den Vorwürfen der mehrfachen Tätlichkeit berücksichtigt und festgestellt, dass «schliesslich» auch dieser die Aussagen von B. stützen würde (Urteil des Obergerichts E. 4.4 S. 20). In diesem Zusammenhang hat das Obergericht allerdings neben den als konstant sowie detailliert gewürdigten Aussagen von B. primär noch auf Aussagen von D., von ihrem Chef sowie von dessen Frau, wonach sie B. mit blauen Augen gesehen hätten, einen Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau betreffend einen Vorfall häuslicher Gewalt vom 5. Februar 2017 und die Aussagen des Gesuchstellers vor dem Bezirksgericht, wonach er B. im 2014/2015 geschlagen habe und 2017 der schlimmste Vorfall gewesen sei, berücksichtigt. Mithin hat diesbezüglich selbst der Gesuchsteller zumindest zum Teil Aussagen von B. bestätigt. Das Obergericht hat weitere Arztberichte nicht explizit erwähnt oder auf solche verwiesen und diesen damit keine entscheidende Bedeutung zugemessen. -7- Zu Fehlern, die B. gemacht habe, hat sie sich bereits geäussert, beispielsweise anlässlich eines Streits mit dem Gesuchsteller nach einem Besuch, wo sie sich beklagt habe, dass er nichts gemacht habe, und er erwarte, dass sie die Gäste bediene. Kurz darauf werfen sich beide gegenseitig vor, sich zu prostituieren bzw. fremd zu gehen. Zwischendurch fügt B. in diese gegenseitigen Vorwürfe hinzu, dass sie so viele Fehler gemacht habe, er aber hundertmal mehr Fehler gemacht habe (Beilage 7 zur Berufungsbegründung des Gesuchstellers vom 2. November 2020 S. 3 f., S. 9). 2.4.3. Entgegen dem Gesuchsteller lässt sich auch aus dem von seinem Bruder übersetzten Gespräch zwischen der Schwester von B. (F.) und ihm angeblich vom 4. Januar 2022 (Beilage 11) offensichtlich nicht entnehmen, dass B. falsch ausgesagt bzw. gelogen hätte: Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen von der Schwester von B., u.a. dass B. gelogen habe, als reine subjektive Einschätzungen offensichtlich nicht erheblich sind, zumal die Schwester auch noch die Frau des Bruders des Gesuchstellers ist (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 26). Des Weiteren handelt es sich bei ihren Aussagen zu einem nicht unwesentlichen Teil um blosse Aussagen vom Hörensagen, denen bereits daher keine erhebliche Bedeutung zukommen kann. Die Aussage, dass B. nicht gesagt habe, dass er sie vergewaltigt habe, ist – wie sich aus dem später aus dem in diesem Gespräch abgespielten Gespräch zwischen B. und deren Bruder entnehmen lässt – eine verkürzte und damit falsche Wiedergabe, was sie denn auch kurz vor dieser Wiedergabe gleich selber bestätigt, nämlich damit, dass B. nicht «direkt» gesagt habe, dass er sie vergewaltigt habe (siehe hierzu im Übrigen vorstehende Ziffer). Überdies hat B. ähnliche Aussagen bereits gemacht. Zu einem Schlafen des Gesuchstellers «getrennt» von ihr hat B. schon ausgesagt, dass der Gesuchsteller sie so verletzt habe, denn sie sei seine Frau, sie habe sich ihn gewünscht, aber seine Freude sei den ganzen Tag lang bei der Schwiegertochter der Mutter von G. gelegen, er habe sie so verletzt und jetzt sei sie dran. Weiter hat sie gesagt, dass so viele Fehler wie sie gemacht habe, habe er hundertmal mehr Fehler gemacht, dass sie es genauso wie er in Afghanistan gemacht habe («vögeln gegangen»), wo ständig die Hand seiner Schwägerin in seiner Hose gewesen sei, dies habe sie von ihm gelernt (vgl. Beilage 7 zur Berufungsbegründung des Gesuchstellers vom 2. November 2020, S. 9). -8- Nichts anderes ergibt sich aus dem von F. während dieses Gesprächs abgespielten Gespräch zwischen B. und deren Bruder über den Gesuchsteller (u.a. dass es in Afghanistan zwischen «ihm» und der Schwiegertochter seines Onkels zu einer Rufschädigung gekommen sei; dass die Dinge, die er ihr angetan habe, ihr wehgetan bzw. sie verletzt hätten, sie deshalb das gleiche getan habe und er nicht in ihre Nähe habe kommen wollen). Vielmehr bestätigen sich weitgehend bereits von B. gemachte Aussagen, welche dem Obergericht bekannt waren. Zum Grund weshalb B. im April 2019 nach Afghanistan gegangen sei (gemäss Gespräch mit ihrem Bruder, da der Gesuchsteller ihre Hände und Füsse geküsst habe, Beilage 11), hat das Obergericht keine Ausführungen gemacht und dem Thema damit keine entscheidende Bedeutung zugemessen. Vielmehr hat es im Zusammenhang mit den Vorwürfen des mehrfachen Entziehens von Minderjährigen sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen in wesentlichem Umfang auf Aussagen des Gesuchstellers selber und vor allem auf dessen Handlungen im Nachgang abgestellt. Inwiefern eine Aufforderung des Bruders an B., in die Schweiz zu kommen und die Kinder in Afghanistan zu lassen, auch wenn sie dies im Gespräch bejaht habe, geeignet wäre, ihre Aussagen, was danach passiert sein soll, in Zweifel zu ziehen, erschliesst sich nicht. 2.5. Soweit es bereits bekannte Tatsachen betrifft, handelt es sich um Rügen, die innert der ordentlichen Rechtsmittelfrist hätten vorgebracht werden müssen. Darauf kann daher nicht eingetreten werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_22/2018 vom 15. März 2022 E. 5). Denn ein Beweismittel ist nicht neu, wenn das Gericht (angeblich) nicht die richtigen Schlüsse daraus gezogen habe oder es sich (angeblich) nicht bewusst gewesen sei, was das Beweismittel beweisen solle. Diese Kritik bezieht sich auf die Beweiswürdigung und betrifft nicht die Neuheit des Beweismittels. Im Zweifelsfall muss davon ausgegangen werden, dass das Gericht alle Aktenstücke und alle in der Verhandlung vorgebrachten Beweismittel zur Kenntnis genommen hat (vgl. hierzu BGE 122 IV 66), zumal vorstehend erwähnte Aussagen von B. in nicht unwesentlichem Umfang anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgt sind oder zu den Akten genommene, aufgenommene Gespräche betreffen. Ebenfalls die Beweiswürdigung betreffen die Rügen, soweit das Obergericht einzelnen Punkten keine oder keine entscheidende Bedeutung zugemessen hat. Soweit es sich überhaupt um neue Tatsachen handelt, sind diese offensichtlich weder einzeln noch gesamthaft geeignet, die sorgfältige und ausführliche Würdigung der detaillierten Aussagen von B. zu ihren konkreten Anschuldigungen und der gesamten weiteren Beweismittel in Frage zu stellen, da – wie vorstehend ausgeführt – bereits ähnliche Aussagen vorgelegen haben. -9- Soweit der Gesuchsteller oder F. das Opfer B. «bloss» der Lüge bezichtigen oder ihre Glaubwürdigkeit (oder durch den Gesuchsteller auch vereinzelt diejenige von D.) als persönliche Eigenschaft in Zweifel ziehen, ist darauf hinzuweisen, dass das Konzept einer allgemeinen Glaubwürdigkeit in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet wird. Vielmehr ist für den Beweiswert einer Aussage die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage entscheidend. Entsprechend sind diese subjektiven Einschätzungen ebenfalls offensichtlich nicht geeignet, etwas an der sorgfältigen und ausführlichen Beweiswürdigung zu ändern. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist eine Änderung des Urteils des Obergerichts vom 30. August 2021 offensichtlich nicht sicher, höchstwahrscheinlich oder jedenfalls wahrscheinlich. Das Revisions- verfahren dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben oder nachzuholen (BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74). Dies gilt auch für Rügen der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1055/2018 vom 27. Juni 2019 E. 3). Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist. 3. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisions- verfahrens zu tragen und es ist ihm keine Parteientschädigung auszu- richten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1'000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Zustellung an: […] - 10 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 7. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Cotti Fehlmann