5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'365.55 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'185.00) werden dem Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 7'319.85 auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'603.80 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 7/8 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.