1. 1.1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Drohung und der versuchten Nötigung freigesprochen. 1.2. Der Beschuldigte ist der versuchten qualifizierten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 7 Tagen (4. Februar 2021 bis 5. Februar 2021 sowie vom 1. März 2021 bis 5. März 2021) und die Ersatzmassnahmen im Umfang von 3 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet.