Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich vom Vorwurf der Drohung und versuchten Nötigung freigesprochen, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist. Es handelt sich bei diesen Anklagepunkten jedoch im Vergleich zum Schuldspruch der versuchten qualifizierten Brandstiftung um untergeordnete Punkte, hinsichtlich welcher nur ein geringer zusätzlicher Untersuchungsaufwand erfolgt ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten 7/8 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.