7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Bei einer nur teilweisen Verurteilung dürfen ihm die Kosten nur anteilig auferlegt werden, unter Berücksichtigung der Kosten, die mit der Untersuchung der Straftaten verbunden sind, für die ein Schuldspruch ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1240/2018 vom 14. März 2019 E. 1.1.1.1).