Angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte nicht an die Berufungsverhandlung erschienen ist, ist der geltend gemachte Aufwand von 4 Stunden und 25 Minuten für die Gerichtsverhandlung (inklusive Weg und geplanter Vorbesprechung; letzter Punkt der geltend gemachten Aufwendungen auf der eingereichten Kostennote) um eine ¾ Stunde zu kürzen. Weiter ist der Stundenansatz auf Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT) anzupassen. Folglich ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit gerundet Fr. 3'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen.