Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte aussagte, es sei ihm klar gewesen, dass ein Feuer an einem Ort wie dem Tatort eine grosse Allgemeingefahr dargestellt hätte. Dies stellt eine schwere und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Damit ist auch erstellt, dass es sich bei der Tathandlung nicht nur um eine Tat im Beziehungskontext zu seiner getrenntlebenden Frau handelte, sondern eine grössere Dimension annahm.