wohl mit einer gewissen Härte verbunden wäre. Jedoch kann der Beschuldigte den Kontakt zu seinem Sohn über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten und es besteht auch die Möglichkeit, den Beschuldigten – wenn auch aufgrund des Alters des Sohnes im Beisein seiner Mutter – in seinem Heimatland zu besuchen. Zu beachten ist auch, dass der Beschuldigte zuerst eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat und in dieser Zeit die Besuchsmöglichkeiten eingeschränkt sein werden.