Die Ehefrau des Beschuldigten führte anlässlich der Berufungsverhandlung sodann aus, dass es für den Sohn schlimm wäre, wenn sein Vater, der Beschuldigte, die Schweiz verlassen müsste (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17). Mithin ist es nicht so, dass sich der Beschuldigte überhaupt nicht um den Sohn interessieren würde. Allerdings ist auch festzuhalten, dass er weder aktuell noch früher je Unterhaltsbeiträge bezahlt hätte (MIKA Akten act. 141; vorinstanzliches Protokoll S. 33, act. 84; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 und 12).