Betreuung des Sohnes eingeräumt. Wie zuvor erwähnt (siehe Ziff. 5.4.1 des vorliegenden Urteils) wird das gerichtlich festgelegte Besuchsrecht von den Eheleuten nicht wie vereinbart gelebt. Der Beschuldigte hat aber noch – wenn auch in unregelmässigen Abständen – einen minimen Kontakt zu seinem Sohn. Von Februar bis drei Wochen vor der Berufungsverhandlung soll er zudem bei seiner Frau und dem gemeinsamen Sohn gewohnt haben. Die Ehefrau des Beschuldigten führte anlässlich der Berufungsverhandlung sodann aus, dass es für den Sohn schlimm wäre, wenn sein Vater, der Beschuldigte, die Schweiz verlassen müsste (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17).