Hinsichtlich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK ist dem Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Zofingen vom 6. Mai 2021 (MIKA-Akten S. 140 ff.) zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte per 1. August 2020 von seiner Ehefrau gerichtlich getrennt hat (MIKA-Akten act. 106 und 140 ff.) und seither grundsätzlich auch getrennt von seiner Ehefrau und seinem 4 ½ Jahre alten Sohn lebt. Dem Entscheid ist weiter zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschuldigten für die Hauptbetreuung des Sohnes verantwortlich ist. Dem Beschuldigten wurde zu Beginn jeweils einen Tag pro Woche (Samstag oder Sonntag), ab dem 1. August 2021 sodann zusätzlich zwei Tage pro Woche (Samstag und Sonntag) zur