als Temporärmitarbeiter (UA act. 11). Eine Festanstellung hatte er seit seiner Einreise in die Schweiz keine. Ob bzw. wo er aktuell arbeitet, wusste weder sein amtlicher Verteidiger noch seine Ehefrau (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und 17). Im Jahr 2021 war er im Umfang von Fr. 1'117.40 auf Sozialhilfe angewiesen (MIKA Akten act. 163 ff.). Er hat zudem Schulden und war zumindest in der Vergangenheit mit einer Lohnpfändung belegt (vorinstanzliches Protokoll S. 35, act. 86). Seine Integration erweist sich damit in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht als unterdurchschnittlich.