Es ist unter diesen Umständen – nebst dem sporadischen Kontakt zu seiner Ehefrau und dem Sohn – von einem nur sehr schwach ausgeprägten Beziehungsnetzt des Beschuldigten auszugehen. Er war zwar kurzzeitig Mitglied einer Fussballmannschaft in Q. und ging nach eigenen Angaben mit einem Kollegen öfters in S. in die Kirche um zu beten (UA act. 15; vorinstanzliches Protokoll S. 39, act. 90; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16), ein darüberhinausgehender Freundes- oder Bekanntenkreis des Beschuldigten ist indes nicht ersichtlich.