Angaben der Ehefrau des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung sieht der Beschuldigte seinen Sohn in unregelmässigen Abständen. Die gerichtlich festgelegte Regelung des Besuchsrechts, wonach der Beschuldigte seinen Sohn jedes zweite Wochenende zu sich nimmt, wird nicht gelebt (MIKA-Akten act. 141; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Die Ehefrau des Beschuldigten gab zwar anlässlich der Berufungsverhandlung an, der Beschuldigte habe von Februar 2023 bis drei Wochen vor der Berufungsverhandlung bei ihr und dem gemeinsamen Sohn gewohnt. Wo er sich seither aufhält und was bzw. ob er arbeitet, konnte sie hingegen nicht beantworten.