5.3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Er hat mit der qualifizierten Brandstiftung eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB begangen und ist deshalb grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Die obligatorische Landesverweisung ist auch bei versuchter Tatbegehung anzuordnen (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).