der meldepflichtige Tag so gelegt, dass der Beschuldigte trotz seiner Meldepflicht seiner Arbeitstätigkeit uneingeschränkt nachkommen konnte, indem er sich samstags und nicht montags bei der Polizei melden musste. Insgesamt war der Beschuldigte im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft in seiner persönlichen Freiheit praktisch nicht berührt. Eine höhere Anrechnung der Ersatzmassnahmen als im Umfang von drei Tagen, wie dies von der Vorinstanz vorgenommen worden ist, ist ausgeschlossen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB für eine Dauer von 5 Jahren und unter Ausschreibung im SIS des Landes verwiesen.