Der Beschuldigte, der im damaligen Zeitraum in S. wohnte, konnte sich ausserhalb der Altstadt Q. frei bewegen, weiterhin seinem Beruf bei seiner damaligen Arbeitgeberin in R. nachgehen und auch seinen Sohn treffen, da hierfür andere Übergabeorte als der Wohnort der getrenntlebenden Ehefrau in der Altstadt Q. zur Verfügung standen. Darüber hinaus wurde in Absprache mit der Kantonspolizei Aargau (und damit entgegen der Anordnung des Zwangsmassnahmengerichts) der meldepflichtige Tag so gelegt, dass der Beschuldigte trotz seiner Meldepflicht seiner Arbeitstätigkeit uneingeschränkt nachkommen konnte, indem er sich samstags und nicht montags bei der Polizei melden musste.