Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die auferlegten Ersatzmassnahmen, die bloss für die Dauer von drei Monaten anstelle von Haft angeordnet worden sind, keinen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten dargestellt haben. Der Beschuldigte, der im damaligen Zeitraum in S. wohnte, konnte sich ausserhalb der Altstadt Q. frei bewegen, weiterhin seinem Beruf bei seiner damaligen Arbeitgeberin in R. nachgehen und auch seinen Sohn treffen, da hierfür andere Übergabeorte als der Wohnort der getrenntlebenden Ehefrau in der Altstadt Q. zur Verfügung standen.