Das Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 4. März 2021 an, dass der Beschuldigte nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft seinen Reisepass hinterlegen, die Schweiz nicht verlassen und sich der Staatsanwaltschaft zur Verfügung halten müsse. Des Weiteren erhielt er ein Rayonverbot für die Altstadt von Q. und musste sich wöchentlich bei der Kantonspolizei melden. Die Ersatzmassnahmen waren bis zum 1. Juni 2021 befristet. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die auferlegten Ersatzmassnahmen, die bloss für die Dauer von drei Monaten anstelle von Haft angeordnet worden sind, keinen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten dargestellt haben.