4.7.2. Die Vorinstanz hat die vom Zwangsmassnahmengericht anstelle von Haft angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von 3 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet. Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft (Art. 51 StGB) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug - 14 - bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2019 vom 2. September 2019 E. 4.4).