4.5. Nach dem Gesagten erscheint dem Obergericht eine Strafe von 3 ½ Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 4.6. Bei einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren kommt weder ein bedingter noch teilbedingter Strafvollzug in Frage (vgl. Art. 42 f. StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 4.7. 4.7.1. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 7 Tagen (4. Februar 2021 bis 5. Februar 2021 sowie vom 1. März 2021 bis 5. März 2021) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB).