Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, der aktuell über keinen dem Gericht bekannten Aufenthaltsort verfügt und soweit ersichtlich auch keiner Arbeit nachgeht, ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Er lebt, nachdem er vorübergehend wieder bei seiner Ehefrau eingezogen war, seit Monaten getrennt von ihr und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn E., geb. tt. mm. 2018, wobei er zuweilen am Wohnort der beiden auftauchen soll. Die für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit notwendigen aussergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).