vom 25. April 2022 E. 5.4.4). Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Sursee am 18. Juli 2023 ein neues Strafverfahren wegen Beschimpfung eröffnet hat, hat aufgrund der Unschuldsvermutung unbeachtet zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011 E. 3.3). Wer, wie der Beschuldigte, nicht geständig ist, kann hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht einsichtig und reuig sein. Eine Strafminderung, wie sie bei einem geständigen, nachhaltig einsichtigen und reuigen Täter möglich wäre, kommt unter diesen Umständen nicht in Frage.