4.4. Die Täterkomponente ist weder straferhöhend noch strafmindernd zu berücksichtigen. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich grundsätzlich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.3). Das Wohlverhalten nach einer Tat stellt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine besondere Leistung dar und ist ebenfalls neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 - 13 -