Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Vorliegend ist es einzig dem Glück zu verdanken, dass der im Holzdepot beim Eingang des besagten Hauses gelegte Brand rein zufällig entdeckt wurde und dank des sofortigen Einschreitens gelöscht werden konnte und mithin nur dank rascher Hilfeleistung niemand konkret gefährdet wurde.