Insgesamt wäre für die vollendete qualifizierte Brandstiftung unter Berücksichtigung des weiten ordentlichen Strafrahmens von 3 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Tathandlungen und Tatumständen, von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 5 Jahren auszugehen. Da es vorliegend bei einem Versuch geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b).