Dadurch wäre es im Falle einer Ausbreitung des Feuers zu einer erheblichen Gefährdung der geschützten Rechtsgüter gekommen. Sein Vorgehen (Brandlegung mitten in der Nacht in einem Holzdepot unter einem Holzbalkon, mithin einem Ort und zu einer Zeit, an dem sich ein Feuer schnell und unbemerkt ausbreiten kann) war planmässig und skrupellos, was über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgeht. Folglich wirkt sich die die Art und Weise der Tatbegehung und - 12 - damit einhergehend die Verwerflichkeit seines Handelns verschuldenserhöhend aus.