Die qualifizierte Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB sieht einen Strafrahmen von 3 bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vor. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der qualifizierte Tatbestand der Brandstiftung schützt Leib und Leben von Menschen (BGE 123 IV 128 E. 2b). Der Beschuldigte setzte vor einem Haus an der X-Gasse in Q. ein Holzdepot in Brand. Dieses befand sich unmittelbar unter einem Wohnhaus mit Holzfassade bzw. Holzbalkonen mitten in der Altstadt Q..