Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung nicht mit der Strafzumessung hinsichtlich der versuchten qualifizierten Brandstiftung auseinander, sondern bemängelt diese einzig als Konsequenz des angefochtenen Schuldspruchs (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17 ff.). 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.